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BGH · IX ZB 18/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 18/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 21. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 9.

Zitierte Normen: § 16 AVAG
KayserBeschlußunzulässigFreiburgStodolkowitzGanterKirchhof

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 21. März 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br. vom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.589,32
Gründe:
Das Rechtsmittel ist gemäß § 16 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO unzulässig. Zur Begründung im einzelnen wird auf den heute erlassenen Beschluß in dem Rechtsbeschwerdeverfahren IX ZB 18/02 verwiesen.
Stodolkowitz
 Ganter
Kirchhof
 Kayser
Fischer