Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 19. Gemäß § 2 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zu dem deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. § 1065 Abs. 2 Satz 2, §§ 554 Abs.1, 554 a ZPO war die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 19. Juli 2001 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. November 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Gründe: Gemäß § 2 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zu dem deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 i.V.m. § 1065 Abs. 2 Satz 2, §§ 554 Abs. 1, 554 a ZPO war die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen. Innerhalb der bis zu dem 5. Juli 2001 verlängerten Frist ist eine Begründung nicht eingegangen. Kreft scher Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 60.000 - 65.000 DM. Kirchhof Fi- Ganter Raebel