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BGH · IX ZB 18/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 18/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.

Zitierte Normen: § 219 BEG
SchmitzBundesgerichtshofsZulassungOberlandesgerichtsKlägerGanterRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sommlg^- Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 18/92	BESCHLUSS
	vom
	2. Juli 1992
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jose Mariano LfB 791'	Argentinien,
	Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 2. Juli 1992 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Es wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Beschwerdebegründung vermag derartige Fragen nicht aufzuzeigen. Mit der Behauptung, der Berufungsrichter habe den vorliegenden Einzelfall unrichtig entschieden, läßt sich eine Zulassung der Revision nicht erreichen.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kirchhof