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BGH · IX ZB 18/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 18/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Die Einwände der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug richten, rechtfertigen die Zulassung nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.

Zitierte Normen: § 41 BEG
MerzSSBEGBeschwerdeKlägerinflZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Entsdieid.-Sammlg.d. Senats
SS
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 18/88	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Sabina Simtat Tel-Chaj fl,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FflHIHB-Straße fl, BH MaflÜ fl
 Beklagter und Beschwerdegegner,
WII
2
S5
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 17. Mai 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. September 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe :
Der Berufungsrichter hat den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach § 41 BEG verneint, weil er - sachverständig beraten - sich nicht hat davon überzeugen können, daß zwischen der Verfolgung des 1983 verstorbenen Ehemannes, dem anerkannten Verfolgungsleiden und dem Tode der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich ist (§ 41 Abs. 2 BEG). Diese Entscheidung beruht ausschließlich auf der Feststellung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts, die der Tatrichter verantwortet. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht.
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SS?
Die Einwände der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug richten, rechtfertigen die Zulassung nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53).
Merz
 Henkel