Wird nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß, jedoch so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte? Auf den Streitfall zwischen der belgischen Gläubigerin und der deutschen Schuldnerin ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Die Gläubigerin hatte durch Ersuchen der zuständigen belgischen Behörden die das Urteilsverfahren einleitende "Citation" - eine in französischer Sprache gehaltene Zusammenfassung der Klageschrift mit der Ladung zu dem auf den 15. November 1984 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung - dem für den Sitz der Schuldnerin zuständigen Amtsgericht zwecks Zustellung an sie übermitteln lassen mit dem Wunsch, Oktober 1985 gegen Empfangsbekenntnis übergebenes "Avis de Fixation" des Handelsgerichts Brüssel unterrichtet, das in französischer Sprache den Hinweis, daß auch in ihrer Abwesenheit gegen sie durch Urteil entschieden werden könne, und den Wortlaut der diesbezüglichen belgischen Gesetzesbestimmungen enthielt. Die Schuldnerin macht geltend, dem Anträge der Gläubigerin hätte nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk nicht entsprochen werden dürfen, Ihre Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung wies das Oberlandesgericht zurück. Nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Dezember 1985 widerspreche nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk), weil die Schuldnerin zu den beiden Gerichtsterminen in geräumigem zeitlichen Abstand, zu dem zweiten sogar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils, März 1954 über den Zivilprozeß sehe neben der förmlichen Zustellung unter Beifügung einer Übersetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 die Möglichkeit vor, daß die ersuchte Behörde die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirke (Art. 2 und 3 Abs. 2 Satz 2). Daß bei dieser zweiten Art der Zustellung die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich sei, lasse sich auch aus Art. 3 Abs.3 der deutsch-belgischen Vereinbarung vom 25. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der deutsch-belgischen Vereinbarung sei die gewöhnliche Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe und die förmliche Zustellung gemäß den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Haager Übereinkommens auszuführen. Nach dessen Art. 2 Satz 2 könne die Zustellung des Schriftstücks durch einfache Übergabe an den Empfänger nur bewirkt werden, wenn dieser zur Annahme bereit sei. Der erkennende Senat verneint die ordnungsgemäße Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks und die Zustellung eines gleichwertigen Schriftstücks, hält jedoch die Feststellung des Oberlandesgerichts, die "Citation" sei so rechtzeitig zugestellt worden, daß die Schuldnerin sich habe verteidigen können, für rechtsfehlerfrei. a) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist die "Citation" der Schuldnerin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie hatte also, wie das Oberlandesgericht richtig erkennt, für die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks, auf die es bei der Beurteilung nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk bis zu dem Inkrafttreten der Neufassung am 1. Der Mangel der Zustellung konnte dadurch, daß er die "Citation" dem Prokuristen der Schuldnerin übergab und daß dieser zur Annahme bereit war, nicht geheilt werden. Zwar darf nach Art. 5 Abs. 2 des Haager übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl 1977 II 1453) die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden t wenn er zur Annahme bereit ist, jedoch nicht in dem hier vorliegenden Falle des Art. 5 November 1986 geltenden Fassung des Art. 27 Nr. 2 EGÜbk von Bedeutung für die Frage der Anerkennung einer Entscheidung auch sein kann, ob ein dem das Verfahren einleitenden Schriftstück gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Im vorliegenden Falle ist das "Avis de Fixation", weil die zuständige belgische Behörde nicht um dessen förmliche Zustellung ersucht hatte, der Schuldnerin durch Übergabe an ihren zur Annahme bereiten Prokuristen am 18. c) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die "Citation" sei der Schuldnerin so rechtzeitig zugestellt worden, daß sie sich habe verteidigen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Oktober 1985 erneut auf das Verfahren und nunmehr unter dem ausdrücklichen Hinweis, daß gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen könne, auch auf den Termin am 12. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Zustellung der "Citation" sei so rechtzeitig erfolgt, daß die Schuldnerin -sich hätte verteidigen können, läßt mithin einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ist Art. 27 Nr. 2 EGÜbk dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nur dann nicht anerkannt wird, wenn das das Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und außerdem die fehlerhafte Zustellung nicht so rechtzeitig erfolgt ist, daß er sich verteidigen konnte - wofür der französische Wortlaut sprechen könnte: ".... Für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist es deshalb erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EGÜbk vorab zu entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 18/87 BESCHLUSS in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Firma Carl Sch^BH^, Muschelkalksteinwerke, Natursteinbetriebe GmbH und Co KG, Ca0-Sch4BM^fr*Straße, vertreten durch die Firma Martin He^p GmbH, K| diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl. Ing. Martin Reinhard Heipp, MeflHHfei Straße Kl Schuldnerin und Recht sbe s chwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen Firma MeVH6 spNBB£ TrMi/ Aktiengesellschaft belgischen Rechts, vertreten durch den Vorstand, __ ruedeSlHBl, flP (Sa^B-GipBp-l^B- Belgien, Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, -ayerfahrensbevollmächtigte II. Instanz: WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 17. Dezember 1987 - ohne mündliche Verhandlung -beschlossen: Der Bundesgerichtshof legt gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27, September 1968 (EGÜbk) und Art. 2 des Deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg ’folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Wird nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß, jedoch so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte? - -3 - Gründe : I. Auf den Streitfall zwischen der belgischen Gläubigerin und der deutschen Schuldnerin ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) anzuwenden, weil die Klage erst nach dessen am 1. Februar 1973 erfolgten Inkrafttreten (BGBl II S. 60) erhoben worden ist (Art. 54 Abs. 1 EGÜbk). II. Auszulegen ist Art. 27 Nr. 2 EGÜbk in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königsreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirländ (BGBl 1983 II S. .802), die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien am 1. November 1986 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 13. November 1986, BGBl II S.. 1020). 4 III. Die Gläubigerin, eine in Briissel domizilierende Aktien gesellschaft belgischen Rechts, beabsichtigt, ein Versäumnisurteil des Handelsgerichts Brüssel, durch das die Schuld nerin, eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts mit dem Sitz in zur Zahlung des Gegenwerts von 46.902,04 US-Dollar zuzüglich Zinsen und Kosten verurteilt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland.zu vollstrecken. Die Gläubigerin hatte durch Ersuchen der zuständigen belgischen Behörden die das Urteilsverfahren einleitende "Citation" - eine in französischer Sprache gehaltene Zusammenfassung der Klageschrift mit der Ladung zu dem auf den 15. November 1984 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung - dem für den Sitz der Schuldnerin zuständigen Amtsgericht zwecks Zustellung an sie übermitteln lassen mit dem Wunsch, "de transmettre ces pieces ä l'Autorit£ compötente de 1'Etat requis en lui demandant de faire effectuer la remise d'un exemplaire au destinataire , conformöment aux dispositions de 1'article 3 alinöa 2 de la convention Internationale de La Haye du 1er mars 1954, ä sa-voir dans la forme prescribe par la legislation de 1' Etat requis t?our lf execution de significations analogues, aprfes aue l'Autorit6 comp^tente v aura aiout£ une traduction en Allemand. (art. 3/3° de 1'Accord Bilateral du 25.4.1959)" Der Rechtspfleger erledigte das Zustellungsersuchen in der Weise, daß er am 4. September 1984 die "Citation", ohne sie übersetzt zu haben, dem Prokuristen der Schuldnerin übergab, der darüber ein Empfangsbekenntnis Unterzeichnete. 5 Die Schuldnerin ließ sich auf das Verfahren nicht ein. Im Termin vor dem Handelsgericht Brüssel am 15. November 1984 wurde die Verhandlung vertagt, neuer Termin später bestimmt auf den 12. Dezember 1985. Davon wurde die Schuldnerin durch ein von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts ihrem Prokuristen am 18. Oktober 1985 gegen Empfangsbekenntnis übergebenes "Avis de Fixation" des Handelsgerichts Brüssel unterrichtet, das in französischer Sprache den Hinweis, daß auch in ihrer Abwesenheit gegen sie durch Urteil entschieden werden könne, und den Wortlaut der diesbezüglichen belgischen Gesetzesbestimmungen enthielt. Die Schuldnerin nahm auch diesen Termin nicht wahr. Das dem in der "Citation" mitgeteilten Klagebegehren entsprechende Urteil vom 12. Dezember 1985 wurde ihr am 16. April 1986 durch Übergabe einer Ausfertigung an ihren Prokuristen durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts zugestellt und ist rechtskräftig. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammer des für den Sitz der Schuldnerin örtlich zuständigen Landgerichts durch Beschluß vom 8. Juli 1986. an, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem entsprach der Rechtspfleger des Landgerichts mit der sich aus Art. 39 EGÜbk ergebenden Einschränkung. Die Schuldnerin macht geltend, dem Anträge der Gläubigerin hätte nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk nicht entsprochen werden dürfen, Ihre Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Gläubigerin, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückzuweisen. 6 XV, Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie findet nach Art. 37 Abs. 2 EGÜbk, § 17 Satz 1 AGEGÜbk gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statt, wenn gegen die Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Die Voraussetzungen dafür liegen angesichts des 40.000 DM übersteigenden Streitwerts vor (§§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§§ 18, 19 Abs. 1 AGEGÜbk) und begründet (§ 19 Abs. 2 AGEGÜbk, § 554 ZPO) worden. V. Nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. 1. Das Oberlandesgericht meint, die' Erteilung der Voll-s-treckungsklausel sei zu Recht erfolgt. Die Anerkennung des Versäumnisurteils des Handelsgerichts Brüssel vom 12. Dezember 1985 widerspreche nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk), weil die Schuldnerin zu den beiden Gerichtsterminen in geräumigem zeitlichen Abstand, zu dem zweiten sogar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils, 7 geladen gewesen sei. Das von dem Handelsgericht Brüssel angewandte Verfahren widerspreche auch nicht Art. 27 Nr. 2 EGÜbk. Die Schuldnerin mache zu Unrecht geltend, das das Verfahren einleitende Schriftstück sei, weil ihm eine Übersetzung nicht beigelegen habe, ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Übersetzung sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Bereits das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß sehe neben der förmlichen Zustellung unter Beifügung einer Übersetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 die Möglichkeit vor, daß die ersuchte Behörde die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirke (Art. 2 und 3 Abs. 2 Satz 2). Daß bei dieser zweiten Art der Zustellung die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich sei, lasse sich auch aus Art. 3 Abs. 3 der deutsch-belgischen Vereinbarung vom 25. April 1959 zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (BGBl II 1525) ersehen. Danach werde unterschieden, ob die ersuchende Behörde beantrage, ein Schriftstück förmlich oder in anderer Form zuzustellen. Nur im ersteren Fall sei eine Übersetzung des Schriftstücks beizufügen, beziehungsweise von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden zu beschaffen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der deutsch-belgischen Vereinbarung sei die gewöhnliche Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe und die förmliche Zustellung gemäß den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Haager Übereinkommens auszuführen. Nach dessen Art. 2 Satz 2 könne die Zustellung des Schriftstücks durch einfache Übergabe an den Empfänger nur bewirkt werden, wenn dieser zur Annahme bereit sei. Da'der Prokurist der Schuldnerin bei der Ladung zu beiden Terminen die einfache 8 Zustellung durch Übergabe akzeptiert und die Entgegennahme der allein in französischer Sprache gehaltenen Schriftstücke nicht verweigert und es sich bei der durchgeführten Zustellungsart um die Regelform der Zustellung nach der deutschbelgischen Vereinbarung vom 25. April 1959 gehandelt habe, messe das Gericht dem Umstand, daß die ersuchende belgische Behörde im ersten Fall die förmliche und im zweiten Fall die formlose Zustellung beantragt habe', keine besondere Bedeutung zu. Die Schuldnerin habe nicht nur die Möglichkeit gehabt, die Entgegennahme der in französischer Sprache abgefaßten Schriftstücke bei der Zustellung abzulehnen, sondern jeweils auch genügend Zeit, sich Übersetzungen fertigen zu lassen. Hinzu komme, daß die Schuldnerin in derselben Sache ein zweites Mal zuzustellende Schriftstücke in französischer Sprache entgegengenommen und in diesem Falle die vereinfachte Zustellungsform auch ausdrücklich dem Antrag der belgischen Zustellungsbehörde entsprochen habe. Wer sich als Unternehmen im internationalen Handelsverkehr betätige, müsse sich die Folgen der im internationalen Rechtsverkehr vereinfachten Zustellungsform jedenfalls dann entgegenhalten lassen, wenn er sie selbst widerspruchslos hingeriommen und ausreichende Fristen für eine Einlassung auf das ausländische Gerichtsverfahren gehabt habe. 2. Der erkennende Senat verneint die ordnungsgemäße Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks und die Zustellung eines gleichwertigen Schriftstücks, hält jedoch die Feststellung des Oberlandesgerichts, die "Citation" sei so rechtzeitig zugestellt worden, daß die Schuldnerin sich habe verteidigen können, für rechtsfehlerfrei. 9 a) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist die "Citation" der Schuldnerin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die ersuchende belgische Behörde hatte den Wunsch ausgesprochen, die "Citation" in der Form zuzustellen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Behörde für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschrieben war (Art. 3 Abs. 2 der deutsch-belgischen Vereinbarung vom 25. April 1959), jedoch unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung darum ersucht, daß dies geschehen solle, nachdem die ersuchte Behörde dem Schriftstück eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt hatte. Sie hatte also, wie das Oberlandesgericht richtig erkennt, für die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks, auf die es bei der Beurteilung nach Art. 27 Nr. 2 EGÜbk bis zu dem Inkrafttreten der Neufassung am 1. November 1986 allein ankam (vgl. Senats-beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, WM 1986, 1370), um förmliche Zustellung unter Beifügung einer nach Art. 3 Abs. 3 des deutsch-belgischen Abkommens vom 25. April 1959 von der ersuchten Behörde zu beschaffenden Übersetzung ersucht. Diesem Ersuchen hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts nicht entsprochen. Der Mangel der Zustellung konnte dadurch, daß er die "Citation" dem Prokuristen der Schuldnerin übergab und daß dieser zur Annahme bereit war, nicht geheilt werden. Zwar darf nach Art. 5 Abs. 2 des Haager übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl 1977 II 1453) die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden t wenn er zur Annahme bereit ist, jedoch nicht in dem hier vorliegenden Falle des Art. 5 10 Abs. 1 Buchstabe b, daß die Zustellung in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form erfolgen soll. b) Das Oberlandesgericht hat übersehen und deshalb nicht geprüft, daß nach der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien seit dem 1. November 1986 geltenden Fassung des Art. 27 Nr. 2 EGÜbk von Bedeutung für die Frage der Anerkennung einer Entscheidung auch sein kann, ob ein dem das Verfahren einleitenden Schriftstück gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Im vorliegenden Falle ist das "Avis de Fixation", weil die zuständige belgische Behörde nicht um dessen förmliche Zustellung ersucht hatte, der Schuldnerin durch Übergabe an ihren zur Annahme bereiten Prokuristen am 18. Oktober 1985 ordnungsgemäß zugestellt worden. Bei dem "Avis de Fixation" handelt es sich jedoch nicht um ein der "Citation" gleichwertiges Schriftstück, weil es eine Zusammenfassung der Klageschrift nicht enthält. c) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die "Citation" sei der Schuldnerin so rechtzeitig zugestellt worden, daß sie sich habe verteidigen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung hat das Gericht des Vollstreckungsstaates lediglich denjenigen Zeitraum zu berücksichtigen, üfeer den der Beklagte verfügte, um den Erlaß einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren VersäumnisentScheidung zu verhindern (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Juni 1981 - Rs 166/80, RiW 1981, 781; Senatsbeschl. v. 23. Januar 1986 - IX ZB 387 8 5, NOTW 1986, 2197). Das Fehlen dieser Voraussetzung für die Versagung der Anerkennung hat das Oberlan- 11 desgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Schuldnerin hatte von der Zustellung der "Citation" am 4. September 1984 bis zu dem Ersttermin zur mündlichen Verhandlung am 15. November 1984 mehr als zwei Monate, bis zu dem Termin am 12. Dezember 1985 mehr als 15 Monate Zeit, sich durch Übersetzung des in französischer Sprache zugestellten Schriftstücks von dessen Inhalt zu unterrichten. Hinzu kommt, daß sie durch die ordnungsgemäße Zustellung des "Avis de Fixation" am 18. Oktober 1985 erneut auf das Verfahren und nunmehr unter dem ausdrücklichen Hinweis, daß gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen könne, auch auf den Termin am 12. Dezember 1985 hingewiesen wurde. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Zustellung der "Citation" sei so rechtzeitig erfolgt, daß die Schuldnerin -sich hätte verteidigen können, läßt mithin einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt einen solchen nicht auf. VI. Ist Art. 27 Nr. 2 EGÜbk dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nur dann nicht anerkannt wird, wenn das das Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und außerdem die fehlerhafte Zustellung nicht so rechtzeitig erfolgt ist, daß er sich verteidigen konnte - wofür der französische Wortlaut sprechen könnte: ".... n'a pas 6t6 signifiö ou notifi£ au döfendeur döfaillant, röguliörement et en temps utile, pour qu'il puisse se d^fendre." -, 12 so wäre die Rechtsbeschwerde begründet, ist Art. 27 Nr. 2 EGÜbk aber dahin auszulegen, daß, wenn die Zustellung zwar nicht ordnungsgemäß, aber so rechtzeitig erfolgt ist, daß der Beklagte sich verteidigen konnte, der Entscheidung die Anerkennung nicht zu versagen ist, so wäre die Rechtsbeschwerde unbegründet. Für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist es deshalb erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EGÜbk vorab zu entscheiden. Merz Henkel Gärtner Winter Schmitz