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BGH · IX ZB 18/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 18/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs.3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigZBStuttgartZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 18/09
vom 19. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 19. Mai 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	sofortige Beschwerde ist gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft; sie ist frist- und formgerecht eingelegt, sie ist jedoch unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Sie legt nicht dar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, Zln-
 
sO 2006, 647 Rn. 5). Im Streitfall erweist sich keiner als durchgreifend. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 575 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp	Möhring
 Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 10.10.2008 - 5 IN 169/04-s -LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2008 - 2 T 299/08 -