Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. April 1997 über die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist infolge des Erledigungsausspruchs des Oberlandesgerichts unter II. Eine Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts im Sinne von § 546 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AVAG, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden wäre, liegt nicht vor. des angefochtenen Beschlusses ist objektiv mehrdeutig: In jedem Falle hat das Beschwerdegericht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG den Streitwert für die Gebührenberechnung festzusetzen. den "Beschwerdewert" festsetzte, deutet das sprachlich eher auf eine Regelung für die vor dem Oberlandesgericht anhängig gewesene Beschwerde im Sinne von § 11 AVAG hin als auf die Vorbereitung einer neuen Instanz. Insbesondere hätte es nahegelegen, daß sich das Oberlandesgericht mit der abweichenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Bemessung der Beschwer nach einseitiger Erledigungserklärung (siehe oben) ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, wenn es davon hätte abweichen wollen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 17/98 BESCHLUSS vom 9. Juli 1998 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. Juli 1998 beschlossen: Der Wert der Beschwer für die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 1998 wird auf 8.950 DM festgesetzt. Gründe Nach einseitiger Erledigungserklärung bemessen sich Streitwert und Beschwer regelmäßig nach den bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschl. v. 21. April 1961 - V ZR 155/60, NJW 1961, 1210 f.; v. 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, WM 1996, 1563). Auch im Streitfall beschränkt sich das Interesse der Antragsgegnerin darauf, die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht tragen zu müssen; die Anordnung des Landgerichts vom 22. April 1997 über die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist infolge des Erledigungsausspruchs des Oberlandesgerichts unter II. des angefochtenen Beschlusses gegenstandslos . 3 Eine Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts im Sinne von § 546 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AVAG, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden wäre, liegt nicht vor. Der Wortlaut des Ausspruchs unter IV. des angefochtenen Beschlusses ist objektiv mehrdeutig: In jedem Falle hat das Beschwerdegericht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG den Streitwert für die Gebührenberechnung festzusetzen. Indem es unter IV. den "Beschwerdewert" festsetzte, deutet das sprachlich eher auf eine Regelung für die vor dem Oberlandesgericht anhängig gewesene Beschwerde im Sinne von § 11 AVAG hin als auf die Vorbereitung einer neuen Instanz. Unter diesen Umständen kommt entscheidendes Gewicht der Erläuterung der Wertfestsetzung unter II. 5. der Gründe des angefochtenen Beschlusses zu. Dieser berechnet allein den Streitwert, der bis zu dem angefochtenen Beschluß maßgebend war. Auf die Änderung, die infolge der Erledigungsentscheidung eintrat, geht er nicht ein. Insbesondere hätte es nahegelegen, daß sich das Oberlandesgericht mit der abweichenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Bemessung der Beschwer nach einseitiger Erledigungserklärung (siehe oben) ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, wenn es davon hätte abweichen wollen. Auch für die Antragsgegnerin war erkennbar, daß das Beschwerdegericht nur die rein kostenmäßigen Auswir- kungen seiner Entscheidung regeln, nicht aber die maßgebliche Beschwer für ein Rechtsbeschwerdeverfahren festsetzen wollte. Kreft Fischer Stodolkowitz Ganter Kirchhof