Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Die sofortige Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1995, das den Klägerinnen bis heute nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, weil kenntnis kein Datum aufweist, ist unzulässig; sie ist nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 224 Abs.4 BEG).
£ntsdi&id..$vv 4 r n c ■ ü BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 17/96 BESCHLUSS vom 5. Dezember 1996 in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Mira J00-F 2. Bracha L0B~B(0-Straße 3. Gila Emanuel-Haus-Nr. Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Viktor WflHB 0, F gegen Land 10H00-Wel vertreten durch die Bezirksregierung (Abteilung Wiedergutmachung), Ta00straße 0, D( Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Dezember 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1995 wird verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Die sofortige Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1995, das den Klägerinnen bis heute nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, weil kenntnis kein Datum aufweist, ist unzulässig; sie ist nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 224 Abs. 4 BEG). Gründe das von Rechtsanwalt ausgestellte Empfangsbe Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer au (El