Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdebegründung hat die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Gerichte bei der Entscheidung über eine Witwenrente nach § 41 BEG an die im Gesundheitsschadensverfah ren des Verstorbenen erfolgte Anerkennung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gebunden sind, keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Anspruch des Hinterbliebenen ein selb ständiger Anspruch ist, der vom Anspruch des Verfolgten nach § 29 Nr. 1 bis 5 BEG rechtlich unabhängig ist (BGH RzW 1970, 409; 1978, 173). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht eine Bindung an die Entscheidung in dem Gesundheitsschadensverfahren des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zutreffend verneint.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 17/92 BESCHLUSS vom 4. Juni 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit Bela WJ Straße 0D, T( I/Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, 1-FflHHB-Straße 0, Ml Beklagter und Beschwerdegegner WII Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Juni 1992 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 1991 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenen Fall nicht zu entscheiden. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdebegründung hat die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Gerichte bei der Entscheidung über eine Witwenrente nach § 41 BEG an die im Gesundheitsschadensverfah ren des Verstorbenen erfolgte Anerkennung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gebunden sind, keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Anspruch des Hinterbliebenen ein selb ständiger Anspruch ist, der vom Anspruch des Verfolgten nach § 29 Nr. 1 bis 5 BEG rechtlich unabhängig ist (BGH RzW 1970, 409; 1978, 173). Er setzt nicht einmal voraus, daß dem Verfolgten vor seinem Tode ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens zugestanden hat oder zuerkannt worden ist. Der Hinterbliebenenanspruch besteht beispielsweise auch dann, wenn nur auf den Hinterbliebenen die Voraussetzungen des § 150 BEG zutreffen (BGH RzW 1978, 173). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht eine Bindung an die Entscheidung in dem Gesundheitsschadensverfahren des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zutreffend verneint. Brandes Kirchhof Schmitz Zugehör Kreft