Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Knauber am 26. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die Frage, wann die materielle Gerechtigkeit in einem besonder^ gelagerten Einzelfall ein Absehen von der Fristeinhaltung erfordert, hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14.
IftteGheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF J? IX ZB 17/91 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Isaac Marcel W Rue F , F] Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen SatMvr vertreten durch die Oberfinanzdirektion Saai Präsident-ßB^B-Straße ■, Saal Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Knauber am 26. März 1991 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. November 1990 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das Berufungsgericht geht vielmehr - ebenso wie die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen BGH LM § 7 BEG Nr. 1 und RzW 1959, 66, 67 - davon aus, daß die Behörde ihre Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren nachholen kann. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein triftiger Grund für eine verspätete Antragstellung vorliegt, stellt sich nicht, weil der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf einen triftigen Grund für die Versäumung der Antragsfrist berufen hat. Die Frage, wann die materielle Gerechtigkeit in einem besonder^ gelagerten Einzelfall ein Absehen von der Fristeinhaltung erfordert, hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. März 1991 (IX ZR 284/90) entschieden. Merz Schmitz