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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Sie stimmt - entgegen der Auffassung der Beschwerde -mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung RzW 1970, 503 überein . Die Angriffe der Beschwerde richten sich im Kern gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung; sie sind in diesem Verfahren nicht zulässig.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBEGRzWBeschwerdeKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sommlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Jakob Bela E
/
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Berlin -
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreter^durch das Ministerium der Finanzen, Karl-FflHHB-Straße |, MBB,
Beklagter und Beschwerdegegner
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft
 am 6. Oktober 1988 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Der Berufungsrichter ist nicht davon überzeugt, daß der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt vor Beginn der Verfolgung oder vor Verlassen des Vertreibungsgebietes sich des Deutschen in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis i.S.d. § 150 Abs. 1 BEG angehört habe. Deshalb hat er die Klageansprüche (§§ 151, 28 ff BEG) verneint. Diese Entscheidung ist
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ausschließlich mit Erwägungen begründet, die der Tatrichter verantwortet und die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Sie stimmt - entgegen der Auffassung der Beschwerde -mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung RzW 1970, 503 überein .
Die Angriffe der Beschwerde richten sich im Kern gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung; sie sind in diesem Verfahren nicht zulässig. Die Einwände gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen die Zulassung nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53).
Merz
 Henkel