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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 23. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin auf Umstellung ihrer Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente. Auch im Wege der Abhilfe steht der Klägerin ein solches Recht nicht zu (vgl. Im Beschwerdeverfahren kann ßie mit den erstmaligen Angaben über eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr gehört werden.

Zitierte Normen: § 219 SaarBSG
RechtBESCHLUSSangebenEntschädigungssache17/ssZornKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

cni5cneia.-.Damn»iy. a. aenuu
&
BUNDESGERICHTSHOF
tx zb 17/ss BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Sonja A 7600 Bl
 geb.
Road, Apt, 250, H<
l/Texas
rUSA,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Df^^BHHBstraße 4, W|
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 am 23. Juni 1983 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BSG liegen nicht vor.
Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin auf Umstellung ihrer Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente. Auch im Wege der Abhilfe steht der Klägerin ein solches Recht nicht zu (vgl. BGH RzW 1981, 91 und ständig).
Das Berufungsurteil weicht auch nicht vom Urteil des Senats vom 15. April 1932 (MDR 1982, 951 Nr, 59) ab. Die Klägerin hat in ihrem Antragsbogen 3 über etwaige Srwerbs-
einkünfte keinerlei Angaben gemacht und bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter keine Tatsachen vorgetragen, die eine Anwendung der §§ 35, 206 B£G rechtfertigen könnten. Im Beschwerdeverfahren kann ßie mit den erstmaligen Angaben über eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr gehört werden.	^
Mal
 Zorn