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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Knauber am 26. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; es weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Denn dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 4. November 1981 (IX ZB 147/81) hingewiesen, mit dem er in dem Erstverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsOberlandesgerichtsBegründungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I* IS W?1	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Siegfried BflB, D*Bstraße ff, rH-GB/I
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert S(
istraße J1,
gegen
 Land N|
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, itraße
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Knauber
 am 26. März 1991 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1990 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; es weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das vom Kläger angeführte Urteil des Senats vom 7. Oktober 1982 (IX ZR 69/81) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Die Frage, ob der Kläger sich auf die sogenannte Kölner Praxis über die Behandlung unzureichend begründeter Wiedereinsetzungsgesuche berufen kann, stellt sich nicht. Denn dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 4. Januar 1961 fehlte nicht lediglich eine ausreichende Begründung. Die gegebene Begründung war vielmehr im wesentlichen falsch. Darauf hat der erkennende Senat bereits in dem Beschluß vom 5. November 1981 (IX ZB 147/81) hingewiesen, mit dem er in dem Erstverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen hat. Das gilt auch heute noch.
Merz
 Schmitz