Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 30. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Der Berufungsrichter verneint die Klageansprüche (§§ 150 Abs.1, 151, 28 ff BEG), weil er nicht davon überzeugt ist, daß die Klägerin vor Verfolgungsbeginn oder vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes sich in ihrem persönlichen Lebensbereich des Deutschen überwiegend bedient und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Diese Entscheidung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1970, 503
6nfscheid.-Samm!a. d. Ser.rt+* BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 16/88 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Rivka Kati ____ __ Sender Hadad t, Petach Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Ffl|HHH-Straße B, MflBB, Beklagter und Beschwerdegegner, 2 3sr Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 30. Juni 1988 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1987 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe : Der Berufungsrichter verneint die Klageansprüche (§§ 150 Abs. 1, 151, 28 ff BEG), weil er nicht davon überzeugt ist, daß die Klägerin vor Verfolgungsbeginn oder vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes sich in ihrem persönlichen Lebensbereich des Deutschen überwiegend bedient und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Diese Entscheidung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1970, 503 3 3ST überein. Sie ist ausschließlich mit Erwägungen begründet, die der Tatrichter verantwortet. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Die Angriffe der Beschwerde gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und Beweis Würdigung sind in diesem Verfahren unzulässig. Ihre Einwände gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen die Zulassung nicht (RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81,53). Merz Henkel