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BGH · IX ZB 16/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 16/87

gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Gründe Der Berufungsrichter verneint Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden. Das Beschwerdevorbringen geht von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn der Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl.

TatrichterMerzHenkelDirektorBeschwerdeKlägervMdE

Volltext der Entscheidung

becrl. Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 16/87
in dem Entschädigungsrechtsstreit
2. Tauba Ruchla Rose S 0, rue 1400
Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^HHB/ JHB ~
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde,
T Straße	0,	D ,
Beklagten und Beschwerdegegner
WII
2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
14. Juli 1987 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
 Der Berufungsrichter verneint Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden. Er folgt, wie zuvor schon das Erstgericht, den medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. DiWB unc* Akad. Direktor Dr.	beide	HflUHB,	nach deren Auffassung die
 verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) seit 1949 nur 15-20 v.H. beträgt. Diese Würdigung verantwortet der Tatrichter; sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zur Ermittlung der vMdE stellt sich im Streitfälle nicht. Das Beschwerdevorbringen geht von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn der Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BU S. 7).
Merz	Henkel
 Beglaubigt:
als/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle