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BGH · IX ZB 16/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 16/83

Oktober 1982 und gab dem Antragsgegner anheim, seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu ergänzen. Oktober 1982, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Berufung zu gewähren: In der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten würden alle Fristen in einem zentralen Fristenkalender erfaßt, den eine langjährige, zuverlässige Mitarbeiterin führe, die für jeden der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte wöchentlich Fristenzettel für sein Dezernat fertige. November 1982 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist als unzulässig. Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung sei gegeben, dem Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zu ihrer Begründung dagegen nicht zu entsprechen. Uber die Zulässigkeit der Berufung des Antragsgegners entschied das Berufungsgericht nicht, weil sie mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin eingelegte Berufung als unselbständige Anschlußberufung anzusehen sei. 2. War der Antragsgegner ohne sein oder seines Bevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) Verschulden verhindert, sie einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 235 ZPO). Im Falle der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung infolge Irrtums über den Fristablauf ist das der Zeitpunkt, in dem der Berufungsanwalt erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Frist versäumt war. September 1982 ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, daß die Frist zur Begründung der Berufung bereits abgelaufen war. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist spätestens an diesem Tage begonnen habe. Eines gerichtlichen Hinweises an den anwaltlich vertretenen Antragsgegner, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des der Einhaltung der Frist entgegenstehenden Hindernisses gestellt werden müsse, bedurfte es nicht, um die Frist in Gang zu setzen. Oktober 1982 und durch die Verfügung des Einzelrichters, den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung zu ergänzen, weder gehemmt noch unter brochen. Auch wenn der Antragsgegner darauf vertraut hätte, daß der Einzelrichter, der die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beru- Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung war mit dem 12. 3. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann allerdings Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt worden ist. 4. Weshalb der Antragsgegner die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung versäumt hatte, ergab sich aus dem Wiedereinsetzungsantrage vom 22. Berufungsbegründungsfrist zugleich als ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 234 Abs. 1 ZPO angesehen werden.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 199 GVG § 223 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungFristBerufungsgerichtAntragsgegnerZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 16/83 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Wolfgang
t
Antragsgegner, Berufungsbeklagter, Anschlußberufungs-kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Maria Elisabeth
 geborene
Antragstellerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 21. April 1983 beschlossen;
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 23. November 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 35 413 DM.
Gründe
 Das Urteil des Familiengerichts wurde beiden Parteien am 14. Mai 1982 zugestellt. Die Antragstellerin legte am 11. Juni 1982 Berufung ein und begründete sie innerhalb der verlängerten Frist. Die Berufung des Antragsgegners ging am 15. Juni 1982, einem Dienstag, beim Berufungsgericht ein, nach gerichtlichem Hinweis darauf sein Antrag auf Wiedereinsetzung am 30. Juni 1982. Der Antragsgegner begründete die Berufung durch einen mit dem 28. September 1982 datierten Schriftsatz am 29. September 1982. Der Einzelrichter bestimmte sodann Termin zur Vorabverhandlung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und zur Verhandlung zur Sache auf den 20. Oktober 1982 und gab dem Antragsgegner anheim, seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu ergänzen. Nachdem in dem Termin die Frage
 
der Zulässigkeit seiner Berufung, insbesondere die Rechtzeitigkeit ihrer Begründung erörtert worden war, beantragte der Antragsgegner am 22. Oktober 1982, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Berufung zu gewähren: In der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten würden alle Fristen in einem zentralen Fristenkalender erfaßt, den eine langjährige, zuverlässige Mitarbeiterin führe, die für jeden der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte wöchentlich Fristenzettel für sein Dezernat fertige. In der vorliegenden Sache sei die Berufungsbegründungsfrist zunächst auf den 15. Juli 1982 notiert und in den für den Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Dr.	bestimmten	Fristenzetteln so angegeben
 worden. Vor Antritt seines am 8. Juli 1982 beginnenden Urlaubs habe er seine Sekretärin beauftragt, als neues Fristende den 15. September 1982 zu notieren. In den Fristenzettel per 12. Juli 1982 sei diese Frist nachträglich eingesetzt, in der zentralen Fristenkontrolle die alte Frist gelöscht, die neue jedoch nicht vermerkt worden. Weshalb dies nicht geschehen sei, habe sich nicht aufklären lassen. In den späteren Fristenzetteln sei die Frist vom 15. September 1982 nicht mehr vermerkt gewesen. Dazu berief der Antragsgegner sich auf diesen Vortrag bestätigende eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Dr.	und	der
 beiden Kanzleiangestellten sowie auf Ablichtungen der Fristenzettel per 15. Juni, 24. Juni, 1. Juli und 12. Juli 1982.
Das Berufungsgericht verwarf durch Beschluß vom 23. November 1982 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist als unzulässig. Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
 
Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung sei gegeben, dem Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zu ihrer Begründung dagegen nicht zu entsprechen. Er sei unzulässig; denn der Antragsgegner habe ihn erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Behebung des der Einhaltung der Frist entgegenstehenden Hindernisses gestellt. Uber die Zulässigkeit der Berufung des Antragsgegners entschied das Berufungsgericht nicht, weil sie mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin eingelegte Berufung als unselbständige Anschlußberufung anzusehen sei.
Die gegen den am 17. Dezember 1982 zugestellten Beschluß von dem Antragsgegner beim Berufungsgericht am 23. Dezember 1982 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH LM ZPO § 238 Nr. 11, Nr. 13; § 519 b Nr. 9), aber nicht begründet.
1.	Der Lauf der Frist von einem Monat zur Begründung der von dem Antragsgegner am 15. Juni 1982 eingelegten Berufung (§ 519 Abs. 1, 2 Satz 2 ZPO) wurde durch die Gerichtsferien (§ 199 GVG) gehemmt, der noch übrige Teil der Frist begann mit dem Ende der Ferien zu laufen
(§ 223 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO). Die Berufungsbegründungsfrist endete mithin am 16. September 1982, einem Donnerstag. Der Antragsgegner hat sie versäumt.
2.	War der Antragsgegner ohne sein oder seines Bevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) Verschulden verhindert, sie einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 235 ZPO). Die Wiedereinsetzung
 
muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) oder - was gleichbedeutend ist -wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH LM ZPO § 232 Nr. 27; § 234 Nr. 13; NJW 1980, 1846, 1848). Im Falle der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung infolge Irrtums über den Fristablauf ist das der Zeitpunkt, in dem der Berufungsanwalt erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Frist versäumt war. Hier hatte der Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. £(§ sowohl die Berufungsschrift wie auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist unterzeichnet, so daß er bei der Unterzeichnung der Berufungsbegründung am 28. September 1982 ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, daß die Frist zur Begründung der Berufung bereits abgelaufen war. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist spätestens an diesem Tage begonnen habe. Eines gerichtlichen Hinweises an den anwaltlich vertretenen Antragsgegner, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des der Einhaltung der Frist entgegenstehenden Hindernisses gestellt werden müsse, bedurfte es nicht, um die Frist in Gang zu setzen. Der Lauf der zweiwöchigen Frist wurde durch die Ladung zu dem Termin am 20. Oktober 1982 und durch die Verfügung des Einzelrichters, den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung zu ergänzen, weder gehemmt noch unter brochen. Auch wenn der Antragsgegner darauf vertraut hätte, daß der Einzelrichter, der die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beru-
 
fung erkennbar als noch nicht erfüllt ansah, die Frage, ob die Berufung in der gesetzlichen Form und Frist begründet worden war, bereits geprüft und bejaht hatte, würde ein solches Vertrauen keinen der gesetzlichen Tatbestände zur Hemmung oder Unterbrechung einer Frist erfüllen. Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung war mit dem 12. Oktober 1982 abgelaufen, der erst am 22. Oktober 1982 gestellte Antrag verspätet und deshalb unzulässig.
3.	Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann allerdings Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt worden ist. Ob die Berufungsbegründung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist, kann offenbleiben. Denn weder aus der Berufungsbegründung noch aus dem Inhalt der Akten ergab sich, weshalb der Antragsgegner die Berufungsbegründungsfrist versäumt hatte.
4.	Weshalb der Antragsgegner die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung versäumt hatte, ergab sich aus dem Wiedereinsetzungsantrage vom 22. Oktober 1982 nicht. Deshalb kann ihm weder ohne Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Zweiwochenfrist gewährt noch, wie die Beschwerde meint, der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte
 
Berufungsbegründungsfrist zugleich als ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 234 Abs. 1 ZPO angesehen werden.
Fuchs
 Gärtner