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BGH

Gericht: BGH

has Beschwerdeverfahren ist gebühren» und auslogenfreit di» außergerichtlich«« Kosten tragt der Beklagte. Ein gesetzlicher Grund fUr die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BBS) liegt nicht vor* Dar Beklagte hat die Versagung von Ehtschadigunse-leistungen nach § 7 BEG bisher nur darauf gestutzt, die Klägerin habe der Wahrheit zuwider behauptet, bis zu ihrer Verfolgung nie ernstlich krank gewesen zu sein. Daait entfiel fUr das Berufungsgericht die Anwendung des § 7 BEG. do© Br« Avreua hat der Beklagte beantragt» um ©ein© Auffassung zu untera&uerxi* den Krankemmterlagen# auf dl© alch dl© medizinischen Gutachten stützten» komme kein Beweiswert au« haü der richter diesen Beweisantreg Üborgangen hat» führt nicht zur Zulmmmg dar Revision* Elno Rechtafrage von grundsätzlicher Bedeutung * vie die Beschwerde meint - stellt sich in diesem Zusammenhang nicht« Ea bleibt dem Beklagten unbenommen» falls er weiterhin den Verdacht hat* es lioge-ein Versagung»-* oder Entsiehungagrund im Sinne des £* 7 BfG vor* ihm geeignet erscheinende Ermittlungen anzustollen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen gogeb©nenfullr; den Anspruch zu entziehen« Bas iikvtschUdigungagericht durfte koino Ermittlungen zu dem Zwecke der Versagung über Umstände durchführen» auf die sich der Beklagte zur Versagung nicht berufen hatte«

Zitierte Normen: § 7 BEG
ErmittlungfUrVersagung©GutachtenBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

2503 019
BUNDESOERICHTSOF
HuausJsk
 Beschluss
ln der Entachädlgungeaache
 land RIJEINLAf©-PFALZ,
vortreten durch das Minlatoriuo der Finanzen,
 Kainz, Kaiaer-ITiedrlch-GtraBo 1,
Beklagter und BeeohwerdofUhror,
ILarcse 4Pi geborene !At Israel, U^^atraße w,
Klttgerln und Besclwerdegegnorin,
- FrozeCbevoll&ächtigtert Rechtsanwalt
UA
Bei* IX. Zivilsenat du Bundesgerichtshofs bat oa 23. mrz 1976 durch don Vorsitzendm Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs* Fortosm und Or. tang
 beschlossen!
hie Beschwerde des Beklagten gegen die
___ Nichtzulassung der Revision la Urteil
 des A. Zivilsenats - Entschädigung**»» note - des Oberlandeogoricht» ZwolbrSlcken von 1. Oktober 1979 wird zurUekgewieeen.
has Beschwerdeverfahren ist gebühren» und auslogenfreit di» außergerichtlich«« Kosten tragt der Beklagte.
Gründe
*
Ein gesetzlicher Grund fUr die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BBS) liegt nicht vor*
Dar Beklagte hat die Versagung von Ehtschadigunse-leistungen nach § 7 BEG bisher nur darauf gestutzt, die Klägerin habe der Wahrheit zuwider behauptet, bis zu ihrer Verfolgung nie ernstlich krank gewesen zu sein. Hach Auffassung des Tatrichters hat die Klägerin die Behörde nicht Uber des Bestehen einer nicht Verfolgung?-, bedingten Krankheit getäuscht. Daait entfiel fUr das Berufungsgericht die Anwendung des § 7 BEG. Es durfte von kein«» anderen Sachverhalt ausgehen, sie Dm die Behörde ihrer Versagung zugrunde gelegt hatte.
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Bl© Einholung ©Ino© kriainal-teebnisehen Gutachtens zur Überprüfung der Kraröc@nKö.rt©n do© Br« Avreua hat der Beklagte beantragt» um ©ein© Auffassung zu untera&uerxi* den Krankemmterlagen# auf dl© alch dl© medizinischen Gutachten stützten» komme kein Beweiswert au« haü der richter diesen Beweisantreg Üborgangen hat» führt nicht zur Zulmmmg dar Revision* Elno Rechtafrage von grundsätzlicher Bedeutung * vie die Beschwerde meint - stellt sich in diesem Zusammenhang nicht« Ea bleibt dem Beklagten unbenommen» falls er weiterhin den Verdacht hat* es lioge-ein Versagung»-* oder Entsiehungagrund im Sinne des £* 7 BfG vor* ihm geeignet erscheinende Ermittlungen anzustollen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen gogeb©nenfullr; den Anspruch zu entziehen« Bas iikvtschUdigungagericht durfte koino Ermittlungen zu dem Zwecke der Versagung über Umstände durchführen» auf die sich der Beklagte zur Versagung nicht berufen hatte«
Kai	Br«	lang
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