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BGH · ii zb 16/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zb 16/73

Die Entschädigungsbehörde lehnte ab; die Frist des § 189 Abs.l BEG sei versäumt, und ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht zu, weil sie schon nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen sei. Der Berufungsrichter stellt auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin fest, daß sie den Entschluß, ihrem Heimatstaat Polen femzubleiben und außerhalb Deutschlands einen neuen Wohnsitz zu begründen, erst nach dem Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung gefaßt hat; sie befürchtete bei ihrer Rückkehr in das kommunistische Polen erneute Verfolgungsmaßnahmen wegen ihres jüdischen Glaubens. Trotz Annahme eines Neuantragsrechts steht jedoch nach seiner Auffassung der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung des Berufsschadens nicht zu, weil sie - wie festgestellt * das Vertreibungsgebiet endgültig erst nach dem 1. Zum endgültigen Verlassen des Vertreibungsgebietes gehört die räumliche Entfernung daraus und der Wille, fortan an einem Beru-fungsurteil hat sich die Klägerin erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt entschlossen, nicht mehr nach Polen zurückzukehren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei aus dem Vertreibungsgebiet in ein deutsches Konzentrationslager Deportierten, die nach der Befreiung nicht mehr in ihre Heimat zurückkehrten und durch ihr Verbleiben in Deutschland oder in einem anderen westlichen Lande zu demindest einen Aufenthalt darin begründeten, nicht die Prüfung verlangt, wann sich der außerhalb des Vertreibungsgebietes befreite Verfolgte entschlossen hatte, nicht mehr dorthin zurückzukehren (RzW 1970, 414 Nr. 18). Daraus folgt aber nicht, daß die Feststellung, die Klägerin habe sich erst nach der allgemeinen Vertreibung zur Nichtrückkehr entschlossen, rechtlich unerheblich ist. Das objektive Verbleiben in einem Lande außerhalb des Vertreibungsgebietes nach Ende der Verfolgung macht nach der Lebenserfahrung den Willen sichtbar, diese räumliche Trennung auch fortan aufrechtzuerhalten. Die Feststellungslast dafür kann deshalb dem Verfolgten nicht aufgebürdet werden« Die durch das Verbleiben außerhalb des Vertreibungsgebietes begründete tatsächliche Vermutung eines damit übereinstimmenden Willens ist aber widerlegbar; sie ist widerlegt durch die Feststellung, daß sich der Verfolgte tatsächlich erst nach dem 1. Da auch sonst keiner der in § 219 Abs« 2 BBG umschriebenen Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt, ist die Beschwerde unbegründet und wird zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 150 BEG
ZeitpunktendgültigVertreibungsgebietVertreibungsgebietesBEGVerbleibenPolBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zb 16/73	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Margarete N	,
Street)	-	N.S.W
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin)
Rechtsanwälte Br.	und
 Br. SIB)
gegen
 Land Rheinland-Pfalz y vertreten durch das Ministerium der Finanzen9 Mainz, Kaiser-Priedrich-Str. 1,
Beklagten &nd Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Br. Thumm
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt * die Klägerin.
Gründe
 Die jüdische Klägerin ist deutsche Volkszugehörige. Früher lebte sie in Lodz. Im Juli 1939 reiste sie nach Paris, um ihren Sohn zu besuchen, der dort studierte. Der Kriegsausbruch verhinderte ihre Rückkehr nach Polen. Sie blieb in Frankreich und wanderte 1951 von Paris nach Australien aus.
Im September 1966 beantragte sie Entschädigung für Berufsschäden und machte geltend, auf Grund des § 150 BEG nF sei sie erstmals entschädigungsberechtigt. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab; die Frist des § 189 Abs.l BEG sei versäumt, und ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht zu, weil sie schon nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen sei.
 
Die Klage auf 10*000 IM KapitalentSchädigung oder - nach ihrer Wahl - Rente seit 1. November 1953 hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg*
Der Berufungsrichter stellt auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin fest, daß sie den Entschluß, ihrem Heimatstaat Polen femzubleiben und außerhalb Deutschlands einen neuen Wohnsitz zu begründen, erst nach dem Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung gefaßt hat; sie befürchtete bei ihrer Rückkehr in das kommunistische Polen erneute Verfolgungsmaßnahmen wegen ihres jüdischen Glaubens. Deshalb verneint er die Vertriebenen* eigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BVPG und damit die Entschädigungsberechtigung nach bisherigem Recht (§ 150 BEG aP). Trotz Annahme eines Neuantragsrechts steht jedoch nach seiner Auffassung der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung des Berufsschadens nicht zu, weil sie - wie festgestellt * das Vertreibungsgebiet endgültig erst nach dem 1. August 1945 verlassen hat (§ 154 Abs. 2 BEG).
Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Beschwerde sind unbegründet. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf.
Die Präge der Entschädigungsberechtigung nach bisherigen Recht als Vertriebene im Sinne des § 1 BVPG kann offenbleiben. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nur unter den Voraussetzungen in § 154 Abs. 2 BEG zu. Zum endgültigen Verlassen des Vertreibungsgebietes gehört die räumliche Entfernung daraus und der Wille, fortan an einem
 
n
anderen Ort zu leben (üüll RzW 1970, 414 i»r. 1"? und 547 I»r. 15 mit weiteren Nachweisen). Wach den Feststellungen ir. Beru-fungsurteil hat sich die Klägerin erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt entschlossen, nicht mehr nach Polen zurückzukehren. Ras Vorbringen der Beschwerde, die tatsächliche Entfernung aus Polen sei vor dem 1. August 1945 "geistig sanktioniert und endgültig vollzogen worden", steht dazu im Widerspruch.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei aus dem Vertreibungsgebiet in ein deutsches Konzentrationslager Deportierten, die nach der Befreiung nicht mehr in ihre Heimat zurückkehrten und durch ihr Verbleiben in Deutschland oder in einem anderen westlichen Lande zu demindest einen Aufenthalt darin begründeten, nicht die Prüfung verlangt, wann sich der außerhalb des Vertreibungsgebietes befreite Verfolgte entschlossen hatte, nicht mehr dorthin zurückzukehren (RzW 1970, 414 Nr. 18). Daraus folgt aber nicht, daß die Feststellung, die Klägerin habe sich erst nach der allgemeinen Vertreibung zur Nichtrückkehr entschlossen, rechtlich unerheblich ist. Das objektive Verbleiben in einem Lande außerhalb des Vertreibungsgebietes nach Ende der Verfolgung macht nach der Lebenserfahrung den Willen sichtbar, diese räumliche Trennung auch fortan aufrechtzuerhalten. Die innere Tatsache einer endgültigen V/illensbildung in einem bestimmten Zeitpunkt ist nur schwer beweisbar. Die Feststellungslast dafür kann deshalb dem Verfolgten nicht aufgebürdet werden« Die durch das Verbleiben außerhalb des Vertreibungsgebietes begründete tatsächliche Vermutung eines damit übereinstimmenden Willens ist aber widerlegbar; sie ist widerlegt durch die Feststellung, daß sich der Verfolgte tatsächlich erst nach dem 1. August 1945 entschlossen hat, nicht mehr in das Vertreibungsgebiet zurückzukehren. So liegt der Sachverhalt hier.
Da auch sonst keiner der in § 219 Abs« 2 BBG umschriebenen Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt, ist die Beschwerde unbegründet und wird zurückgewiesen.
Mai
 Henkel