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BGH · IX ZB 16/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 16/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. schlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzu demelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (BGH, Beschl. Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 296 InsO § 826 BGB
RestschuldbefreiungTrierForderungInsolvenzverfahrenInsOGläubigerunzulässigSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 16/08
vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 9. Oktober 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund zur Rechtsfortbildung nicht ersichtlich ist.
2	Einem	Gläubiger,	der	es	trotz	der	Veröffentlichung	des	Eröffnungsbe-
schlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzu demelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung
 
hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZlnsO 2006, 647, 648 Rn. 7). Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 f). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19). Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein	Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bitburg, Entscheidung vom 27.08.2007 - 9 IN 83/05 -LG Trier, Entscheidung vom 21.12.2007 - 4 T 25/07 -