Kann eine Entscheidung im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EGÜbk, mit der diejenige Entscheidung unvereinbar ist, deren Anerkennung geltend gemacht wird, auch ein vollstreckungsfähiger Vergleich sein, der von denselben Parteien vor einem Richter des Staates, in dem die Falls die Frage bejaht wird: Gilt das für die in diesem Vergleich getroffenen Regelungen insgesamt oder nur für solche, aus denen selbständig gemäß Art. 51 EGÜbk vollstreckt werden könnte, und möglicherweise erst bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen? Auf den Streitfall zwischen dem in der Republik Italien ansässigen Gläubiger und der deutschen Schuldnerin ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Im Jahre 1967 erhob der Gläubiger vor dem Landgericht Bologna gegen die S(H| e:*-ne Klage wegen Verletzung seiner Firmenbezeichnung und unlauteren Wettbewerbs. Durch Urteil des Berufungsgerichts Mailand wurde die Schuldnerin unter anderem verurteilt, an den Gläubiger im Ergebnis Lit. 48.469.228 Das Urteil wurde in Deutschland auf Antrag des Gläubigers nach Art. 25, 31 ff, 46 EGÜbk mit der Vollstreckungsklausel versehen. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus ihrer Geschäftsverbindung erledigt ...Der Antragsteller verpflichtet sich, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Ansprüche nicht gegen die Firma S^^p-Il geltend zu machen. Dezember 1979 (Nr. 943/1979) unter anderem aus, daß die Schuldnerin zusammen mit der Firma SSR für die Verletzung des Namens als Firma sowie für den unlau- "Berechtigterweise bemerkt die Verteidigung von Emilio B(m, daß der vor dem deutschen Gericht abgeschlossene Prozeßvergleich in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden kann, da er in Italien nicht für vollstreckbar erklärt worden ist und in jedem Fall mit dieser Streitigkeit nichts zu tun hat. Im Jahre 1981 erhob der Gläubiger vor dem Landgericht Bologna Klage gegen die Schuldnerin und die S^fc iflBHB auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Firmenbezeichnung und unlauteren Wettbewerbs. Zur Ansicht der Schuldnerin, daß sich der in Stuttgart geschlossene Vergleich auszuwirken habe, bemerkte es im Urteil, "daß diese Ansicht durch das Urteil dieses Gerichts Nr. 943/1979 abgelehnt worden ist ...Die betreffende Frage ist mithin durch die Rechtskraft gedeckt und kann nicht mehr neu geprüft werden." Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Gläubigerin, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückzuweisen. Art. 27 Nr. 3 EGÜbk wird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit auch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. April 1986 könne gemäß Art. 27 Nr. 3 EGÜbk nicht anerkannt werden, weil es dem von den Parteien am 24. Demgegenüber behauptet der Gläubiger, die Parteien seien sich seinerzeit einig gewesen, daß mit dem Vergleich nur die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung selbst hätten erledigt werden sollen, nicht aber die in Italien u.a. gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Das Beschwerdegericht hat dazu in dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß ausgeführt: Nach deutschem Prozeßrecht erlange ein Vergleich keine Rechtskraftwirkung, auch fehle ihm die Autorität des Richterspruchs. Nach Ansicht des Senats muß der Begriff "Entscheidung” im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EGÜbk, die ein Anerkennungshindernis darstellt, vertragsautonom ausgelegt werden (vgl. Jedoch muß die Frage, ob die Rechtskraftfähigkeit für - die Anerkennung hindernde -Entscheidungen im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EGÜbk überhaupt vorauszusetzen ist, allein nach Vertragsrecht beantwortet werden. Das Übereinkommen trennt nach seiner Systematik von den "Entscheidungen" die "öffentlichen Urkunden" (Art. 50 EGÜbk) und "Vergleiche" (Art. 51 EGÜbk), die in einem anderen Vertragsstaat zwar nicht "anerkannt", aber vollstreckt werden können. Februar 1978 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen vollstreckungsfähigen Vergleich im Sinne von Art. 51 EGÜbk geschlossen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auf den Umstand, daß der Vergleich nicht in Italien für vollstreckbar erklärt worden ist, kann es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend ankommen, da es nicht um eine Vollstreckung in Italien, sondern um die Wirkung des Vergleichs nach Art. 27 Nr. 3 EGÜbk in einem in Deutschland anhängigen Verfahren geht. November 1976 - Rs 42/76, de Wolf, unter Nr. 9-12) und damit insbesondere einer Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EGÜbk Vorbeugen (Urt. des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Art. 21 EGÜbk kann allgemein (nicht im vorliegenden Einzelfalle) auch in Prozessen anzuwenden sein, die später nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Vergleich erledigt werden. Wird dagegen Art. 21 EGÜbk aus irgendwelchen Gründen nicht beachtet und kommt es deshalb zu widersprechenden Erkenntnissen, so stellt sich die Frage, ob es dann für die Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EGÜbk einen wesentlichen Unterschied begründet, daß der zeitlich frühere Prozeß durch Vergleich statt durch Urteil abgeschlossen wurde. Zudem kann auch ein in einem Vergleich zuerkannter Anspruch nach den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30. c) Richtig erscheint allerdings der Hinweis des Beschwerdegerichts, daß der Vergleich in den Staaten, in denen er aus sich heraus wirkt, also nicht erst zu dem Gegenstand eines richterlichen Urteils gemacht werden muß, staatliche Autorität nicht im selben Maße ausdrückt wie ein Richterspruch.. Gerade hierdurch unterscheidet sich ein Prozeßvergleich von den vollstreckbaren öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 50 EGÜbk, die ohne Mitwirkung eines Gerichts errichtet werden, während ein solcher Vergleich immer aus einem gerichtlichen Verfahren hervorgeht. Insbesondere in dem (vorliegend nicht gegebenen) Fall, daß der Vergleich zeitlich nach dem damit kollidierenden Urteil abgeschlossen wird, ist das zweifelhaft. Das könnte zusätzliche Schwierigkeiten bereiten, wenn man Vergleiche als die Anerkennung hindernde "Entscheidungen" im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EGÜbk ansieht. Februar 1978 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart selbst nicht im Sinne von Art. 51 EGÜbk vollstrek-kungsfähig. Die vom Senat gestellte Zusatzfrage zielt deshalb darauf ab, ob auch derartige Einzelregelungen eine Anerkennung gemäß Art. 27 Nr. 3 EGÜbk hindern können, falls man den Prozeßvergleich für sich als "Entscheidung" wertet. Für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 27 Nr. 3 EGÜbk vorab zu entscheiden. 1. Ist Art. 27 Nr. 3 EGÜbk auch auf Vergleiche anwendbar, so hat das um Anerkennung angegangene deutsche Gericht selbständig zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichts Bologna vom 18. Zur Klärung der Frage, ob eine Unvereinbarkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Nach der Behauptung des Schuldners sollten durch Nr. 3 des Vergleichs auch Ansprüche des Gläubigers wegen Verletzung des Namensrechts und unlauteren Wettbewerbs ausgeschlossen sein. 2. Ist Art. 27 Nr. 3 EGÜbk dagegen nicht auf Vergleiche anwendbar, so wäre dafür dann wohl auch nicht die Anwendbarkeit des Art. 27 Nr. 1 EGÜbk ausgeschlossen, die anderenfalls durch die speziellere Norm des Art. 27 Nr. 3 EGÜbk verdrängt wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Diese Ausführungen werden mit der Rechtsbeschwerde nicht selbständig angefochten und weisen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Schuldnerin auf.Dann wäre die Rechtsbeschwerde unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/92 vom 5. November 1992 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Firma S^Q GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hans und Heinz SMHB Straße 41, Sl Schuldnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen EmilioBÄfc Via /Italien, 16, Gläubiger und Rechtsbeschwerdegegner , S0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 5. November 1992 - ohne mündliche Verhandlung -beschlossen: Der Bundesgerichtshof legt gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) und Art. 2 des Deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Kann eine Entscheidung im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EGÜbk, mit der diejenige Entscheidung unvereinbar ist, deren Anerkennung geltend gemacht wird, auch ein vollstreckungsfähiger Vergleich sein, der von denselben Parteien vor einem Richter des Staates, in dem die /<? Anerkennung geltend gemacht wird, im Laufe eines Rechtsstreits zu dessen Beilegung abgeschlossen worden ist? Falls die Frage bejaht wird: Gilt das für die in diesem Vergleich getroffenen Regelungen insgesamt oder nur für solche, aus denen selbständig gemäß Art. 51 EGÜbk vollstreckt werden könnte, und möglicherweise erst bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen? Gründe I. Auf den Streitfall zwischen dem in der Republik Italien ansässigen Gläubiger und der deutschen Schuldnerin ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) anzuwenden, weil die Klage, die zu der zu vollstreckenden Verurteilung auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages geführt hat, erst im Herbst 1981 erhoben worden ist (Art. 54 Abs. 1 EGÜbk). 4 Auszulegen ist Art. 27 Nr. 3 EGÜbk in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBl 1983 II S. 802). II. Der Gläubiger verkaufte unter der Einzelhandelsfirma "S^R" in Mailand landwirtschaftliche Maschinen, die ihm die in Deutschland ansässige Schuldnerin lieferte. Im Jahre 1966 wurde in BUHB/Italien die SfliB iVHIHl S.p.A. (nachfolgend: S(H| iMB) gegründet, deren Kapital mehrheitlich von der ld^ S®® Motoren AG in der Schweiz gehalten wurde. In der Folgezeit verkaufte die S^H ifHHHi die von der Schuldnerin hergestellten Maschinen in Italien. Diese stellte ihre Lieferungen an den Gläubiger alsbald ein. Im Jahre 1967 erhob der Gläubiger vor dem Landgericht Bologna gegen die S(H| e:*-ne Klage wegen Verletzung seiner Firmenbezeichnung und unlauteren Wettbewerbs. Durch Urteil vom 16. November 1976/26. März 1977 erkannte das Landgericht Bologna unter anderem, daß ver- antwortlich sei für die Verletzung des Namens "als Firma und als Zeichen sowie für unlauteren Wettbewerb, unter anderem durch Abwerbung von Arbeitnehmern und Kunden zu dem Schaden des Gläubigers. Das Landgericht verurteilte deshalb S|^P I^HHHBzu dem Ersatz des Schadens des Gläubigers, der in getrenntem Verfahren festzusetzen sei. Dagegen legten beide Parteien- Berufung ein. S0 Inzwischen hatte der Gläubiger vor dem Landgericht Mailand die Schuldnerin wegen Bruchs des Liefervertrages verklagt. Durch Urteil des Berufungsgerichts Mailand wurde die Schuldnerin unter anderem verurteilt, an den Gläubiger im Ergebnis Lit. 48.469.228 nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde in Deutschland auf Antrag des Gläubigers nach Art. 25, 31 ff, 46 EGÜbk mit der Vollstreckungsklausel versehen. Auf Beschwerde der Schuldnerin hiergegen schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (5 W 20/77) am 24. Februar 1978 einen Vergleich mit auszugsweise folgendem Wortlaut: 1. Die Antragsgegnerin zahlt an den Antragsteller ... DM 160.000, — . 2. Die Antragsgegnerin holt ... Waren ... ab. ... 3. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus ihrer Geschäftsverbindung erledigt ... Der Antragsteller verpflichtet sich, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Ansprüche nicht gegen die Firma S^^p-Il geltend zu machen. Unterdessen wurde das Berufungsverfahren im Rechtsstreit wegen Verletzung der Firmenbezeichnung "S^B" und wegen unlauteren Wettbewerbs fortgesetzt. Das Berufungsgericht Bologna sprach durch Urteil vom 19. Oktober/11. Dezember 1979 (Nr. 943/1979) unter anderem aus, daß die Schuldnerin zusammen mit der Firma SSR für die Verletzung des Namens als Firma sowie für den unlau- teren Wettbewerb auch durch Abwerbung von Arbeitnehmern und Kunden des Gläubigers mitverantwortlich sei; es verurteilte beide Gesellschaften als Gesamtschuldner zur Erstattung des 6 Schadens, der in getrenntem Verfahren festzusetzen sei. In den Gründen setzte es sich auch mit dem Einwand der verklagten SfB auseinander, die Ansprüche des Gläu- bigers seien durch den in Stuttgart am 24. Februar 1978 abgeschlossenen Vergleich abgegolten worden. Das Gericht führte hierzu aus: "Berechtigterweise bemerkt die Verteidigung von Emilio B(m, daß der vor dem deutschen Gericht abgeschlossene Prozeßvergleich in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden kann, da er in Italien nicht für vollstreckbar erklärt worden ist und in jedem Fall mit dieser Streitigkeit nichts zu tun hat. Das EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, das in Brüssel am 27. September 1968 unterzeichnet und in Italien durch Gesetz Nr. 804 vom 21. Juni 1971 ratifiziert worden und in Kraft getreten ist, regelt nämlich in den Artikeln 50 und 51 auch die öffentlichen Urkunden und Prozeßvergleiche. Es setzt fest, daß sie in dem ersuchten Staat durch Annahme des Antrags des Berechtigten nach einem in den Art. 31 ff vorgesehenen Sonderverfahren rechtswirksam werden. Es geht hier nicht hervor, daß dieses Verfahren irgendwann in Italien eingeleitet worden ist. Im übrigen ist dem Inhalt des Vergleichsprotokolls und dem vor den deutschen Richtern vorgetragenen und in der Vergleichsurkunde behandelten Streitgegenstand eindeutig zu entnehmen, daß die in dem vorliegenden Rechtsstreit bestrittene Materie bei der Regelung der Beziehungen, die dort zwischen Boch und der deutschen Firma erreicht worden ist, ausgeklammert geblieben ist. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ging es um die Vollstreckbarkeit des von dem Appellationsgericht Mailand verkündeten Urteils über den Antrag auf Auflösung des exklusiven Sukzessivlieferungsvertrags und auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens, den B(^fc gegen die Firmen S^B Kleinmotoren und ISS gestellt hatte. Dementsprechend erledigten die streitenden Parteien - wie in dem Protokoll S0 zu lesen ist - die gegenseitigen Ansprüche "aus ihrer Geschäftsverbindung" auch im Hinblick auf die "Firma ipn SOB in Zug". Es stimmt, daß sich B^| ver-pflichtete, keine Ansprüche gegen die Firma iVH geltend zu machen, jedoch "die Ansprüche, die Gegenstand dieses Rechtsstreits bildeten" und nicht etwa die mit dem Rechtsstreit wegen deliktischer Haftung zusammenhängenden Ansprüche, der vor dem Gericht in Bologna zwischen Bf^, und Kleinmotoren anhängig war." Das Urteil wurde rechtskräftig. Im Jahre 1981 erhob der Gläubiger vor dem Landgericht Bologna Klage gegen die Schuldnerin und die S^fc iflBHB auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Firmenbezeichnung und unlauteren Wettbewerbs. Das Landgericht sprach ihm durch Urteil vom 18. Februar/5. April 1986 Schadensersatz in Höhe von Lit. 180 Millionen gegen beide Beklagten zu. Zu dem in Stuttgart geschlossenen Vergleich bemerkte es, daß er "- entsprechend der Feststellung des Berufungsgerichts Bologna durch die Entscheidung, die auch in diesem Punkt endgültige Wirkung hat - nicht den Antrag auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ausschließt, da dieser Vergleich nur die Erledigung des Schadens aus der bloßen vertraglichen Nichterfüllung betraf." Das Appellationsgericht Bologna wies die Berufung des Schuldners gegen das Urteil zurück. Zur Ansicht der Schuldnerin, daß sich der in Stuttgart geschlossene Vergleich auszuwirken habe, bemerkte es im Urteil, "daß diese Ansicht durch das Urteil dieses Gerichts Nr. 943/1979 abgelehnt worden ist ... Die betreffende Frage ist mithin durch die Rechtskraft gedeckt und kann nicht mehr neu geprüft werden." 8 Auf Antrag der Gläubigerin ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammer des für den Sitz der Schuldnerin örtlich zuständigen deutschen Landgerichts durch Beschluß vom 4. Dezember 1990 an, das Urteil des Landgerichts Bologna vom 18. Februar 1986 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Rechtspfleger des Landgerichts erteilte diese. Dagegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht mit Beschluß vom 4. Februar 1992 zurückgewiesen worden ist. Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Gläubigerin, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückzuweisen. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 37 Abs. 2 EGÜbk, §§ 17, 18 AVAG zulässig. IV. Nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 3 EGÜbk wird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit auch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. s# 1. Die Schuldnerin rügt, das Urteil des Landgerichts Bologna vom 18. Februar/5. April 1986 könne gemäß Art. 27 Nr. 3 EGÜbk nicht anerkannt werden, weil es dem von den Parteien am 24. Februar 1978 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart abgeschlossenen Prozeßvergleich widerspreche. Sie behauptet: Sie sei damals erklärtermaßen zu dem Abschluß des Vergleichs nur bereit gewesen, wenn dadurch alle Ansprüche aus der früheren Geschäftsverbindung der Parteien erledigt wurden. Beide Parteien hätten nichts mehr miteinander zu tun haben wollen, auch nicht innerhalb irgendwelcher gerichtlicher Auseinandersetzungen. Demgegenüber behauptet der Gläubiger, die Parteien seien sich seinerzeit einig gewesen, daß mit dem Vergleich nur die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung selbst hätten erledigt werden sollen, nicht aber die in Italien u.a. gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Beide Parteien benennen jeweils Zeugen für ihre wider-streitenden Behauptungen. Das Beschwerdegericht hat dazu in dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß ausgeführt: Nach deutschem Prozeßrecht erlange ein Vergleich keine Rechtskraftwirkung, auch fehle ihm die Autorität des Richterspruchs. Deshalb könne er nicht wie ein Urteil behandelt werden. Einer Beweisaufnahme über die Tragweite des Vergleichs bedürfe es deshalb nicht. 10 2. Nach Ansicht des Senats muß der Begriff "Entscheidung” im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EGÜbk, die ein Anerkennungshindernis darstellt, vertragsautonom ausgelegt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Mai 1980 - Rs 125/79, Denilauler, unter Nr. 10). Zwar mißt das Übereinkommen den einzelnen Entscheidungen für sich keine weiterreichenden prozessualen Eigenschaften zu, als sie nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates, in dem sie erlassen wurden, haben. In diesem Zusammenhang trifft der Hinweis des Beschwerdegerichts zu, daß Prozeßvergleiche nach deutschem Prozeßrecht nicht rechtskräftig werden können. Jedoch muß die Frage, ob die Rechtskraftfähigkeit für - die Anerkennung hindernde -Entscheidungen im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EGÜbk überhaupt vorauszusetzen ist, allein nach Vertragsrecht beantwortet werden. Der Begriff der "Entscheidung" mit seinen allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen sollte für alle Vertragsstaaten in gleicher Weise bestimmt werden. 3. Wäre der Begriff der Entscheidung im bezeichneten Zusammenhang allein vom Wortlaut her auszulegen, so wäre ein Prozeßvergleich wohl keine "Entscheidung". Jedoch gilt die Definition des Art. 25 EGÜbk unmittelbar nur für die anzuerkennende Entscheidung, nicht für die der Anerkennung entgegenstehende. Das Übereinkommen trennt nach seiner Systematik von den "Entscheidungen" die "öffentlichen Urkunden" (Art. 50 EGÜbk) und "Vergleiche" (Art. 51 EGÜbk), die in einem anderen Vertragsstaat zwar nicht "anerkannt", aber vollstreckt werden können. yt> - ii - Nach deutschem Prozeßrecht haben die Parteien am 24. Februar 1978 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen vollstreckungsfähigen Vergleich im Sinne von Art. 51 EGÜbk geschlossen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Verfahren, in dem das Urteil des Berufungsgerichts Mailand vom 25. März/ 2. Mai 1975 in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden sollte, stellte jedenfalls von der Beschwerde des Schuldners an ein -‘zweiseitiges - Gerichtsverfahren dar, das Grundlage eines Prozeßvergleichs sein konnte. In diesem können die Parteien sich allgemein auch über weitere Streitfragen verbindlich einigen, die über den unmittelbaren Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens hinausgehen, einschließlich des Streitstoffs anderer schwebender Prozesse. Auf den Umstand, daß der Vergleich nicht in Italien für vollstreckbar erklärt worden ist, kann es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend ankommen, da es nicht um eine Vollstreckung in Italien, sondern um die Wirkung des Vergleichs nach Art. 27 Nr. 3 EGÜbk in einem in Deutschland anhängigen Verfahren geht. 4. Fraglich erscheint, ob der Begriff der "Entscheidung" als Anerkennungshindernis nach Art. 27 Nr. 3 EGÜbk im Hinblick auf seine abweichende Zweckbestimmung dem in Art. 25 EGÜbk festgelegten Begriff genau entspricht. a) Gerade der Umstand, daß gemäß Art. 51 EGÜbk Prozeßvergleiche in allen Mitgliedsstaaten vollstreckbar sind, kann im Einzelfalle zu Kollisionen mit "Entscheidungen" im Sinne von Art. 25 EGÜbk führen. Diese sollten nach einem einheitlichen Maßstab gelöst werden. Art. 27 Nr. 3 EGÜbk ist in Kraft gesetzt worden, weil "das Rechtsleben in einem 12 Staate gestört werden" würde, "wenn man sich auf zwei sich widersprechende Urteile berufen könnte" (Jenard-Bericht zu Art. 27 Nr. 3 EGÜbk). Das könnte auch in dem Falle zutreffen, daß die anzuerkennende Entscheidung einem innerstaatlichen Prozeßvergleich widerspricht. Die Fähigkeit, in Rechtskraft zu erwachsen, setzt nicht einmal Art. 25 EGÜbk für den Begriff der Entscheidung voraus (vgl. Jenard-Bericht zu Art. 26); anzuerkennen und zu vollstrecken sind Entscheidungen schon, wenn dagegen noch Rechtsmittel zulässig sind (vgl. Art. 30, 38 EGÜbk). Dementsprechend wird für Art. 27 Nr. 3 EGÜbk ebenfalls die Ansicht vertreten, auch Entscheidungen, die nicht rechtskraftfähig seien, könnten miteinander unvereinbar sein (Bülow/Böckstiegel/Linke, Der internationale Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen, EWG-Übereinkom-men Art. 27 IV 3, Nr. 606 Bl. 214). b) Ein weiterer systematischer Gesichtspunkt könnte bei der Begriffsbestimmung zu berücksichtigen sein. Art. 27 Nr. 3 EGÜbk steht im SinnZusammenhang mit Art. 21 EGÜbk. Die letztgenannte Bestimmung soll möglichst ausschließen, daß in verschiedenen Staaten über denselben Gegenstand mehrere Prozesse geführt werden (Urt. des Europäischen Gerichtshofs vom 30. November 1976 - Rs 42/76, de Wolf, unter Nr. 9-12) und damit insbesondere einer Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EGÜbk Vorbeugen (Urt. des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 1987 - Rs 144/86, Gubisch, zu Nr. 13 und 18). A> Art. 21 EGÜbk kann allgemein (nicht im vorliegenden Einzelfalle) auch in Prozessen anzuwenden sein, die später nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Vergleich erledigt werden. Wird dagegen Art. 21 EGÜbk aus irgendwelchen Gründen nicht beachtet und kommt es deshalb zu widersprechenden Erkenntnissen, so stellt sich die Frage, ob es dann für die Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EGÜbk einen wesentlichen Unterschied begründet, daß der zeitlich frühere Prozeß durch Vergleich statt durch Urteil abgeschlossen wurde. Zudem kann auch ein in einem Vergleich zuerkannter Anspruch nach den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30. November 1976 (Rs 42/76, de Wolf) nicht Gegenstand einer neuen, selbständigen Klage außerhalb von Art. 51 EGÜbk in einem anderen Vertragsstaat sein (Gei-mer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I 1. Halbband § 173 I, S. 1271). c) Richtig erscheint allerdings der Hinweis des Beschwerdegerichts, daß der Vergleich in den Staaten, in denen er aus sich heraus wirkt, also nicht erst zu dem Gegenstand eines richterlichen Urteils gemacht werden muß, staatliche Autorität nicht im selben Maße ausdrückt wie ein Richterspruch.. Sein Zustandekommen und Inhalt hängen allein vom Willen der Parteien ab. Das Gericht trifft dabei keine eigene Entscheidung. Jedoch entsteht ein gerichtlicher Vergleich als Vollstreckungstitel nur, wenn der Richter ihn zu Protokoll nimmt (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dieser berät die Parteien im Hinblick auf eine zulässige und zweckmäßige Gestaltung. Er kann die Niederschrift einer eindeutig un- 14 wirksamen Vereinbarung oder einer solchen, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, ablehnen. Damit drückt sich auch im Vergleich stärker als in anderen öffentlichen Urkunden die staatliche Gerichtsgewalt aus (vgl. Holleaux in Clunet Bd. 101 S. 593, 599). Gerade hierdurch unterscheidet sich ein Prozeßvergleich von den vollstreckbaren öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 50 EGÜbk, die ohne Mitwirkung eines Gerichts errichtet werden, während ein solcher Vergleich immer aus einem gerichtlichen Verfahren hervorgeht. Die für einen Vergleich geltenden Regeln müssen deshalb nicht zwangsläufig sämtlich auch auf die öffentlichen Urkunden übertragen werden, obwohl Art. 51 EGÜbk für die Vollstreckbarkeit des Vergleichs darauf verweist. d) Fraglich kann jedoch weiter sein, inwieweit die in Art. 27 Nr. 3 EGÜbk getroffene Regelung inhaltlich für Vergleiche allgemein sinnvoll erscheint. Insbesondere in dem (vorliegend nicht gegebenen) Fall, daß der Vergleich zeitlich nach dem damit kollidierenden Urteil abgeschlossen wird, ist das zweifelhaft. Dann dürfte nämlich die Annahme näherliegen, daß die Parteien übereinstimmend das im früheren Urteil ausgesprochene Ergebnis unabhängig davon abändern wollten, in welchem Staat sie sich geeinigt haben. Eine zusätzliche Besonderheit bei Vergleichen ist es, daß die Parteien hierin häufig sehr viel weitreichendere und komplexere Regelungen treffen, als das gewöhnlich in einem Richterspruch geschieht. Ihre Tragweite ist wiederholt - wie im vorliegenden Falle - nicht so eindeutig formuliert wie regelmäßig ein Urteil, sondern bedarf der Auslegung, gelegentlich sogar der Feststellung. Das könnte zusätzliche Schwierigkeiten bereiten, wenn man Vergleiche als die Anerkennung hindernde "Entscheidungen" im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EGÜbk ansieht. Zudem enthält ein Vergleich oft nicht nur Regelungen, die selbst einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, sondern auch andere, die Gegenstand irgendeines materiellen Vertrages sein können. Würde man auch solche Klauseln unter den Begriff der Entscheidung im oben angegebenen Sinne fassen, so würden damit weitere Unklarheiten und Unsicherheiten in das Anerkennungsverfahren getragen. Insbesondere wäre die Abfindungsklausel in Nr. 3 des Vergleichs der Parteien vom 24. Februar 1978 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart selbst nicht im Sinne von Art. 51 EGÜbk vollstrek-kungsfähig. Die vom Senat gestellte Zusatzfrage zielt deshalb darauf ab, ob auch derartige Einzelregelungen eine Anerkennung gemäß Art. 27 Nr. 3 EGÜbk hindern können, falls man den Prozeßvergleich für sich als "Entscheidung" wertet. Der letzte Halbsatz der Zusatzfrage beruht darauf, daß der Prozeßvergleich der Parteien vom 24. Februar 1978 zwar in Nr. 1 und 2 zur Zwangsvollstreckung geeignet war und ist. Damit daraus in Deutschland die Zwangsvollstreckung hätte betrieben werden können, hätte zunächst jedoch die Vollstreckungsklausel erteilt werden müssen. Diese wäre zwar auf Antrag ohne weiteres zu erteilen gewesen (§§ 795, 725 ZPO). Ein solcher Antrag ist aber, soweit dargetan und 16 erkennbar, bisher nicht gestellt worden, möglicherweise weil die Parteien die einander geschuldeten Leistungen freiwillig erbracht haben. V. Für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 27 Nr. 3 EGÜbk vorab zu entscheiden. 1. Ist Art. 27 Nr. 3 EGÜbk auch auf Vergleiche anwendbar, so hat das um Anerkennung angegangene deutsche Gericht selbständig zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichts Bologna vom 18. Februar/5. April 1986 und der Prozeßvergleich der Parteien vom 24. Februar 1978 miteinander unvereinbar sind. Zur Klärung der Frage, ob eine Unvereinbarkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 1988 - Rs 145/86, Hoffmann, zu Nr. 22). Nach der Behauptung des Schuldners sollten durch Nr. 3 des Vergleichs auch Ansprüche des Gläubigers wegen Verletzung des Namensrechts und unlauteren Wettbewerbs ausgeschlossen sein. Dann wäre das Urteil des Landgerichts Bologna, das solche Ansprüche zuerkennt, damit unvereinbar. Da der Gläubiger die Behauptung bestreitet, wäre darüber S0 Beweis zu erheben. Zu diesem Zweck wäre der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 2. Ist Art. 27 Nr. 3 EGÜbk dagegen nicht auf Vergleiche anwendbar, so wäre dafür dann wohl auch nicht die Anwendbarkeit des Art. 27 Nr. 1 EGÜbk ausgeschlossen, die anderenfalls durch die speziellere Norm des Art. 27 Nr. 3 EGÜbk verdrängt wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 1988 - Rs 145/86, Hoffmann, zu Nr. 21). Für den vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht ohne Beweisaufnahme mit folgender Begründung ausgeschlossen, daß die Anerkennung des Urteils des Landgerichts Bologna der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen würde: Während nach Art. 27 Nr. 3 EGÜbk das Gericht des Anerkennungsstaates voll zu prüfen habe, ob nach seiner Überzeugung Unvereinbarkeit vorliege, komme ein ordre-public-Verstoß gemäß Art. 27 Nr. 1 EGÜbk nur in Betracht, wenn das Gericht des Urteilsstaates die Wirkung der Vereinbarung so falsch beurteilt habe, daß man von einer nicht mehr nachvollziehbaren, willkürlichen Entscheidung sprechen müsse. Davon könne hier nicht die Rede sein. Es sei vertretbar, die im Vergleich erwähnte “Geschäftsverbindung" im Sinne von Ansprüchen aus Vertragsbruch zu interpretieren und im wettbewerbswidrigen Verhalten insbesondere durch Abwerbung von Arbeitskräften einen anderen, nicht vertraglichen Komplex zu sehen, zu demal zwei verschiedene Lebenssachverhalte 18 und Streitgegenstände, vorlägen. Die deutsche Schuldnerin hätte sich um die richtige Auslegung und entsprechende Beweisaufnahme im italienischen Verfahren bemühen müssen. Diese Ausführungen werden mit der Rechtsbeschwerde nicht selbständig angefochten und weisen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Schuldnerin auf. Dann wäre die Rechtsbeschwerde unbegründet. Brandes Kreft Kirchhof Zugehör Ganter