Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BEG). Nur wegen ihres Alters bei der Verfolgung kann die Klägerin nicht verlangen, schon während des Verfahrens über jede Einzelheit der Beweiswürdigung und des - möglichen - Beweisergebnisses vor der Entscheidung unterrichtet zu werden. Hinweise zu dem Sachund Streitstand hätte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen und die bisherigen Anregungen zur Beweiserhebung noch in der Schlußverhandlung erhalten können; sie war aber nicht vertreten. Im übrigen sind die Angriffe der Beschwerde gegen die tatrichterliche Sachverhaltfeststellung und Beweiswürdigung in diesem Verfahren unzulässig.
Entscheid.-Sammlg.d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 15/88 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Liljane Boulevard Victor Hl t Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kl gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Fr|HIHH-Straße fl, MflIHC Beklagter und Beschwerdegegner WII 2 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Oktober 1988 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. November 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Der Berufungsrichter hat die tatsächlichen Verhältnisse der Verfolgung, die für die vorhandenen Gesundheitsschäden der Klägerin ursächlich sein sollen, nicht einmal in groben Zügen feststellen können und deshalb die Klageansprüche verneint. Diese auf der Feststellung und Würdigung des Ergebnisses der Amtsermittlung (§ 176 Abs. 1 BEG) beruhende Entscheidung verantwortet der Tatrichter. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist weder über eine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden noch weicht 3 das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BEG). Alle ihre Erwägungen laufen darauf hinaus, den Tatrichter zu verpflichten, für jüdische Verfolgte, die als Kleinkinder bei Beginn des zweiten Weltkrieges in Polen gelebt haben, als Grundlage für die Prüfung des behaupteten Gesundheitssschaden die Feststellung eines mehrjährigen Aufenthaltes in Polen genügen zu lassen sowie für die Amtsermittlung, Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung (§§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO) Regeln aufzustellen, welche für diesen Personenkreis die Feststellung der Ursächlichkeit der behaupteten Verfolgung für vorliegende Gesundheitsschäden besonders erleichtern . Dafür fehlt jede Grundlage im Gesetz, das durch § 176 Abs. 2 BEG und durch zahlreiche Vermutungen den Beweisschwierigkeiten des Anspruchstellers Rechnung trägt. Die tatrichterliche Ermessensausübung bei der Beweiserhebung (z.B. § 398 ZPO) ist nicht ausgeschlossen, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht eingeschränkt. Nur wegen ihres Alters bei der Verfolgung kann die Klägerin nicht verlangen, schon während des Verfahrens über jede Einzelheit der Beweiswürdigung und des - möglichen - Beweisergebnisses vor der Entscheidung unterrichtet zu werden. Im übrigen haben es die Tatrichter daran nicht fehlen lassen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1987 hat das Berufungsgericht die Sache, auch im Hinblick auf den Abschluß eines Vergleiches, erörtert. Die beigezogenen Verwaltungsakten, deren Inhalt bei der Entscheidung verwertet worden ist, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinweise zu dem Sachund Streitstand hätte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen und die bisherigen Anregungen zur Beweiserhebung noch in der Schlußverhandlung erhalten können; sie war aber nicht vertreten. Im übrigen sind die Angriffe der Beschwerde gegen die tatrichterliche Sachverhaltfeststellung und Beweiswürdigung in diesem Verfahren unzulässig. Außerdem rechtfertigen ihre Einwände gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug die Zulassung nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53). Merz Henkel