Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 5. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht geht dabei von den Rechtsgrundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung RzW 1970, 503 zur Frage der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemäß § 150 Abs. 1 BEG nF aufgestellt hat. Abgesehen davon, daß sich bei Prüfung der Verwaltungsakten der Klägerin nicht feststellen läßt, daß die Behörde den Abschluß des Verwaltungsverfahrens schuldhaft verzögert hat, sieht das Bundesentschädigungsgesetz eine Beweiserleichterung im Fall der Beweisnot nur gemäß § 176 Abs. 2 BEG vor. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, weil der Beweis der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht infolge der Lage, in die sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann.
Entscheid.-Sammig. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 15/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Malka H geb. Str. r Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt / gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, r Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 5. März 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des festgestellten Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht geht dabei von den Rechtsgrundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung RzW 1970, 503 zur Frage der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemäß § 150 Abs. 1 BEG nF aufgestellt hat. Wenn sich der Tatrichter danach nicht davon zu überzeugen vermag, daß sich die Klägerin bei Beginn der Verfolgung oder vor ihrer Auswanderung im persönlichen Bereich überwiegend der deutschen Sprache bedient hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage stellt sich nicht. Abgesehen davon, daß sich bei Prüfung der Verwaltungsakten der Klägerin nicht feststellen läßt, daß die Behörde den Abschluß des Verwaltungsverfahrens schuldhaft verzögert hat, sieht das Bundesentschädigungsgesetz eine Beweiserleichterung im Fall der Beweisnot nur gemäß § 176 Abs. 2 BEG vor. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, weil der Beweis der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht infolge der Lage, in die sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann. Die Gründe hierfür liegen neben der allgemeinen Schwierigkeit, Sprachgewohnheiten in nichtdeutschen Siedlungsgebieten während der Kriegszeit nach so langer Zeit festzustellen, darin, daß die von der Klägerin benannten Zeugen vom Gericht nicht gehört werden konnten, weil sie infolge Alters oder Krankheit nicht mehr vernehmungsfähig sind. Merz Zorn