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BGH

Gericht: BGH

Mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids vom 9. Juni 1961 durch Empfangsbestätigiing des damaligen in Wien wohnhaften Bevollmächtigten des Klägers ist die Elagfrlßt des § 21C I-bG wegen Verstoßes gegen § 197 Abs, 1 und 2 BUG nicht in Lauf gesetzt worden. Die Entscheidung ist jedoch bestandskrüftig geworden, bevor eie der Kläger mit der am 13« Dezember 1977 eingegangenen Klage angefochten hat. Auch in der Folgezeit haben der Bevollmächtigte und der Kläger mit ihren Lincaben zu ernennen gegeben, daß der Bescheid von 1961 nicht enge fochten werde, sondern die Ansprache nach den IdlG-.ßchluß-gesets gemäß Art. V BLG—Schluß! Brst in September 1977 hat dar Kläger die Wirksamkeit der Zustellung dos Bescheids vcu 1961 bezweifelt, aber auch dann noch keine Klare erhoben. Unter diesen Umständen durfte die L e horde schon lange vor 1977 darauf vertrauen, daß gegen den Kescheid des AusgangsVerfahrens keine Klage erhooen werde. Abhilfe gegenüber dem Bescheid vom 5* Juni 1961 hat die Behörde mit der Drcessenserwägung abgelehnt, daß der Kläger das Verfahren bis zua Fxlaß des Bescheides nachlässig betrie- bereits in seinen GrundentScheidungen zur Abhilfe (Rz« 1972, 341; 344) hat dar Bundesgerichtshof dargelegt und seither daran festgehalten, daß die Behörde auch dann, wenn sie oder der Tatrichter durch I rmittlungen eie Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs festgestellt hat, Abhilfe aus nunmehr erstmals in das Verfahren eingeführten Lrmossenserwdgrungen cblebnen karm0 Hur verm die Behörde wegen eines von ihr oner-k annten Mangels der hr s tents che id vng eine neue hntschoidung zur bache ausdrücklich sure sagt hat, kann sie Abhilfe regelmäßig nicht mehr aus bnsessensgründen verweigern (kÜH Urteil vom 13.

BehördeAbhilfeAnspruchUmstandKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

IX 2B 15/ao
B ESCHLUS S
in der Entschädigung** Sache
 Imst
/Schweden
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rroze-Bbevollsdchtigters
 Klager und h Rechts or v; al t
e s c hwe rdo f ü hr c- r
9
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Beschwerdegegner
~ 2 -

IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat
 nuar 1981 durch den Vorei tuenden Richter liai und Zorn, Tuche, Tr, Lang und Dr. Jbhru:e
eic^ 22# da*
die Richter
 beschlossen:
Tie Beschwerde des Bidders der Revision im Urteil des
 gegen die Lichtzulassung 11 * 7 ivilSenats ( j nt-
 schädigungssenats) des
0 berl cnd&sgerlchts
 Rein vom
12, September 1979 wird auruckgowiesen«
Bi« außergerichtlichen Bosten des Beschvera«Verfahrens trägt der Kläger.
G r ü r d «
Mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids vom 9. Juni 1961 durch Empfangsbestätigiing des damaligen in Wien wohnhaften Bevollmächtigten des Klägers ist die Elagfrlßt des § 21C I-bG wegen Verstoßes gegen § 197 Abs, 1 und 2 BUG nicht in Lauf gesetzt worden. Die Entscheidung ist jedoch bestandskrüftig geworden, bevor eie der Kläger mit der am 13« Dezember 1977 eingegangenen Klage angefochten hat. Denn das /nfechtungsrecht war, wie das Berufungsgericht in Ergebnis zutreffend ausführt, schon lange vor Einreichung der Klage verwirkt; Zur Verwirkung des Klagerechts genügt auch ln Lntschädigungssachen der bloße Zcitablauf nicht, Binzutreten müssen besondere Umstände, die die späte Geltendmachung als eit Treu und Glauben unvereinbar und den Gegner nicht zu demutbar erscheinen lassen (BGH Rz':i 1979, 75» 1930, 39). Zu dem Zeitablauf von mehr als 16 Jahren bis zur Klage-erhebung kommt das Vorhalten des damaligen bevollmächtigten des Klägers hinzu. Es hat dem Beklagten die Überzeugung vennlt-
t-lt, daß der L-oscheid von 1961 nicht mehr angefochte-n werde. Denn df-r Bevollmächtigte hat in Do vom he-r 1969 unter Hinweis auf den ablclmcnden Bescheid seine Ansprüche nach den LAG— Bcliludgesetz erneut bei der Behörde sngeme-löet. Auch in der Folgezeit haben der Bevollmächtigte und der Kläger mit ihren Lincaben zu ernennen gegeben, daß der Bescheid von 1961 nicht enge fochten werde, sondern die Ansprache nach den IdlG-.ßchluß-gesets gemäß Art. V BLG—Schluß! auf Grund der Entscheidung des iiundeevcrfassungsgerichts über die VerfassunrsWidrigkeit des 5 190 Abc. 2 Bk! nF oder is Wege der Abhilfe, mithin in neuen \ e rj. dir cn vor der Behörde durchgesetzt werden sollen. Brst in September 1977 hat dar Kläger die Wirksamkeit der Zustellung dos Bescheids vcu 1961 bezweifelt, aber auch dann noch keine Klare erhoben. Br hat vielmehr den Bescheid von 1961 erat zusammen mit dom ablehnenden Le sehe id von 29. Oktober 1977 rn-gefochtcn. Unter diesen Umständen durfte die L e horde schon lange vor 1977 darauf vertrauen, daß gegen den Kescheid des AusgangsVerfahrens keine Klage erhooen werde. Die Anfechtung Bride 1977 ißt danach mit Treu und Glauben unvereinbar.
Abhilfe gegenüber dem Bescheid vom 5* Juni 1961 hat die Behörde mit der Drcessenserwägung abgelehnt, daß der Kläger das Verfahren bis zua Fxlaß des Bescheides nachlässig betrie-
ben, insbesondere trotz Aufforderung keine genügenden Angaben gemacht und auch die Ablehnung nicht angcfochten habe. Dieser
 Vorwurf ist auf Grund der Festste!luif;en des Tatrichters gerechtfertigt. Lr trägt eile Verweigerung der Abhilfe. Pas Beru-
fungsurteil eteht in Bioklang mit düngen des Bundesgerichtshöfe Rzv 116; 246. is weicht euch insoweit des Bundesgerichtshofs ab, als cs
 een u rund dt sen der Inisciici-1972, 944; 1973, 228; 1973, nicht von der Rechtsprechung die Verweigerung der Abhilfe
n
 
aus rrscssonsgründcn noch nach Eintritt der I Ermittlung des für den gesetzlichen Anspruch
 chorde ln die erheblichen Sach-
verhalts zuläßt. bereits in seinen GrundentScheidungen zur Abhilfe (Rz« 1972, 341; 344) hat dar Bundesgerichtshof dargelegt und seither daran festgehalten, daß die Behörde auch dann, wenn
 sie oder der Tatrichter durch I rmittlungen eie Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs festgestellt hat, Abhilfe aus nunmehr erstmals in das Verfahren eingeführten Lrmossenserwdgrungen
 cblebnen karm0 Hur verm die Behörde wegen eines von ihr oner-k annten Mangels der hr s tents che id vng eine neue hntschoidung zur bache ausdrücklich sure sagt hat, kann sie Abhilfe regelmäßig nicht mehr aus bnsessensgründen verweigern (kÜH Urteil vom 13. Juli 1972 - IX ZK 226/63).
Hai
 Fuchs