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BGH · IX ZB 15/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 15/14

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 15. Soweit sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig wendet, ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Soweit sich die angekündigte Rechtsbeschwerde auf die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe bezieht, ist sie nicht statthaft. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeMärzMünchenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 15/14
vom 26. März 2014 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 26. März 2014 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Prozesskostenhilfe	ist zu versagen, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	1.	Soweit	sich	der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung als
 unzulässig wendet, ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
3	2. Soweit sich die angekündigte Rechtsbeschwerde auf die Versagung
 der beantragten Prozesskostenhilfe bezieht, ist sie nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.04.2013 - 4 O 16122/11 -OLG München, Entscheidung vom 28.11.2013 - 15 U 3623/13 Rae -