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BGH · IX ZB 15/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 15/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Gehör des Schuldners Der Schuldner hält die Frage für grundsätzlich, "wie der - auch auf das vorhergehende Erkenntnisverfahren bezogene - verfahrensrechtlich beachtliche Einwand der Prozessunfähigkeit im anschließenden Insolvenzverfahren zu behandeln ist." Entscheidungserheblich ist lediglich die Frage, ob er im Insolvenzverfahren einwenden kann, die titulierte Forderung des Gläubigers, die zugleich den Insolvenzgrund darstellt, bestehe nicht, weil er, der Schuldner, auch im Vorprozess nicht prozessfähig gewesen sei. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch geklärt. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden des Schuldners gegen ein rechtskräftiges Urteil nachzugehen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens (§§ 148 ff ZPO) sind auf das grundsätzlich eilbedürftige, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nicht anwendbar (MünchKomm-lnsO/Ganter, §4 Rn. 15; HK-lnsO/Kirchhof, 4. Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG § 1902 BGB § 579 ZPO
EinwandInsolvenzverfahrenFrageZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 15/06
vom 27. Juli 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 27. Juli 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Durch	Urteil	des	Landgerichts Münster vom 5. September 2003 wurde
 der Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 17.199,56 Euro zu zahlen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Auf Antrag des Gläubigers vom 13. Oktober 2004 ist am 17. November 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des seit dem 25. August 2005 durch eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge, Vertretung in Prozessverfahren betreffend Altschulden sowie eigener Regress, Mandatierung eines Rechtsanwalts" vertretenen Schuldners eröffnet worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit
 
seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und Abweisung des Eröffnungsantrags weiter.
2	Die	Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3	1.	Die	Vorinstanzen haben das rechtliche Gehör des Schuldners
(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Sie haben seinen Einwand, er sei bereits im Vorprozess prozessunfähig gewesen, geprüft, aber für unerheblich gehalten. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, den Rechtsansichten der Verfahrensbeteiligten zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
4	2.	Der	Schuldner hält die Frage für grundsätzlich, "wie der - auch auf das
 vorhergehende Erkenntnisverfahren bezogene - verfahrensrechtlich beachtliche Einwand der Prozessunfähigkeit im anschließenden Insolvenzverfahren zu behandeln ist." Im Insolvenzverfahren wird der Schuldner von seiner Betreuerin vertreten (§ 1902 BGB). Entscheidungserheblich ist lediglich die Frage, ob er im Insolvenzverfahren einwenden kann, die titulierte Forderung des Gläubigers, die zugleich den Insolvenzgrund darstellt, bestehe nicht, weil er, der Schuldner, auch im Vorprozess nicht prozessfähig gewesen sei. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch geklärt. Einwendungen des
 
Schuldners gegen einen vollstreckbaren Titel werden nicht im Insolvenzeröffnungsverfahren geprüft, sondern in dem für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, z.V.b.). Im vorliegenden Fall hätte der Schuldner Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erheben können. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden des Schuldners gegen ein rechtskräftiges Urteil nachzugehen.
5	3.	Eine	Aussetzung des Insolvenzverfahrens nach § 148 ZPO kommt
 nicht in Betracht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens (§§ 148 ff ZPO) sind auf das grundsätzlich eilbedürftige, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nicht anwendbar (MünchKomm-lnsO/Ganter, §4 Rn. 15; HK-lnsO/Kirchhof, 4. Aufl. §4 Rn. 25).
 
6	4.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen. Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 17.11.2005 - 91 IN 170/04 -LG Krefeld, Entscheidung vom 27.12.2005 - 6 T 354/05 -