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BGH · IX ZB 14/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 14/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 27. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Festhalten an einem Entschädigungsvergleich wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen Treu und Glauben verstoßen kann, ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. Die Anwendung der darin aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Entscheidung eines Einzelfalles, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsprechungvorliegendFallKlägerinRechtsfragenRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sommlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 14/91
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Danielle N{ W A rue
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Straße
gegen
 Land N(3BIHBi-W4 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, TflHBstraße ■, düj
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 27. Juni 1991 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Festhalten an einem Entschädigungsvergleich wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen Treu und Glauben verstoßen kann, ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. BGH RzW 1975, 151; 1975, 153; 1980, 13 jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne von ihr abzuweichen. Die Anwendung der darin aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Entscheidung eines Einzelfalles, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Merz
 Schmitz