Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Entscheid.-Sarnmig. d. Ssciaf? BUNDESGERICHTSHOF TX ZB 14/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Rosa R geborene Sc Avenue, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, dHHHHHH/ Beklagten und Beschwerdegegner, WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Merz Zorn