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BGH · TX ZB 14/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZB 14/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.

Zitierte Normen: § 219 BEG
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Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sarnmig. d. Ssciaf?
BUNDESGERICHTSHOF
TX ZB 14/87	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Rosa R
geborene Sc Avenue,
 Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, dHHHHHH/
Beklagten und Beschwerdegegner,
WII
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Merz	Zorn