Der Streitwert für das Einspruchs- und die Be-schwerdeverfahren wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts auf 15 020,33 DM fastgesetzt. Gründe Die nach den §§ 568 a, 547 ZPO an sich statthafte weitere sofortige Beschwerde (vgl. Die Beschwerdeschrift, die nach den §§ 569 Abs.1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei dem Oberlandesgericht Köln oder bei dem Bundesgerichtshof eingereicht werden konnte, mußte gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht zugelassen ist. Den Streitwert für das Einspruchs- und die Beschwerdeverfahren setzt der Senat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG von Amts wegen auf 15 020,33 DM fest. Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen, mit denen er die Einsprüche gegen die Versäumnisurteile begründete, zu dem Ausdruck gebracht, daß er die vom Kläger begehrte Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Versteigerungserlöses nicht in vollem Umfang ablehnte, sondern nur insoweit, als sie den von ihm selbst beanspruchten Erlösanteil betraf.Dieser betrug nach den Ausführungen auf S.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb iA/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Peter traße Beklagter zu 2 und Beschwerdeführer, g^e gen Karl S( ), Auf den Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. V. und ) - ? - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 28. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. November 1984 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Einspruchs- und die Be-schwerdeverfahren wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts auf 15 020,33 DM fastgesetzt. Gründe Die nach den §§ 568 a, 547 ZPO an sich statthafte weitere sofortige Beschwerde (vgl. BGH, Beschluß vom 28. September 1978 - IV ZB 104/78, NJW 1979, 218) ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist. Die Beschwerdeschrift, die nach den §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei dem Oberlandesgericht Köln oder bei dem Bundesgerichtshof eingereicht werden konnte, mußte gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht zugelassen ist. Sie stammt aber von dem Beklagten zu 2 selbst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Den Streitwert für das Einspruchs- und die Beschwerdeverfahren setzt der Senat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG von Amts wegen auf 15 020,33 DM fest. Maßgebend ist insoweit nicht das Interesse des Klägers, sondern das Interesse des Beklagten zu 2 an einer vom Teilungsplan des Klägers abweichenden Auseinandersetzung über den Versteigerungserlös, d. h. der Betrag, den der Beklagte zu 2 erhalten könnte, wenn er nicht an den Urteilsspruch gebunden bliebe (§12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 1969 - III ZR 156/68, NJW 1969, 1350). Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen, mit denen er die Einsprüche gegen die Versäumnisurteile begründete, zu dem Ausdruck gebracht, daß er die vom Kläger begehrte Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Versteigerungserlöses nicht in vollem Umfang ablehnte, sondern nur insoweit, als sie den von ihm selbst beanspruchten Erlösanteil betraf. Dieser betrug nach den Ausführungen auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 11. August 1984 (14 081,56 DM behaupteter eigener Erbanteil plus 938,77 Ml behaupteter Erbanteil nach dem verstorbenen Vater =) 15 020,33 DM. Darauf war die Anfechtung der Versäumnisentscheidung in der Hauptsache beschränkt. Merz Winter