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BGH

Gericht: BGH

Xn den «n Januar 1977 elngelelteten Verfahren verlangte die Siegerin wer de» Berufungsgericht ab 1» Januar 1976 statt der Rlndestrente »Ine Rente nach 27*5 v.B* der Vergleiehebesage dse slttleren Clenotee* Gegen das diesen Antrag cutoebvelsend» berufungeurteii ist die Revision nicht susuuesen* Rzw 1969, 428 abzuweicbon, legt dos Berufungsgericht dar, äoß durch den be3tandskräftigen Bescheid von 1, Februar 1967, der die Rente auf Grund der 7* ÄndVO zur 2. Sine Abhilfe gegenüber den bestandskräftigen Bescheid vom 1, Februar 1967 scheidet schon deshalb aus, veil er dem auf die Mindestrente beschränkten Antrag der Klägerin entsprochen, also nichts zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. Dem der Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern, also eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin kann nicht die Neufestsetzung einer höheren Rente rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 26. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter erkannt, daß die Klägerin aus einer früheren fehlerhaften Anwendung des Reohts durch die Behörde für sich keine Vorteile terleiten kann, daß insbesondere kein Schutz eines Vertrauens auf eine weiterhin unrichtige Anwendung

Zitierte Normen: § 31 EEG § 206 BEG
26JenaerÄnderungBerufungsgerichtXXRenteAnwendungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

tntscheid.-Samrri'g-d. Senots
BUNDESGERICHTSHOF
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KIBgtvIa und BoschwerdelUbrerin,
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 Freistaat Bayern*
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Xn den «n Januar 1977 elngelelteten Verfahren verlangte die Siegerin wer de» Berufungsgericht ab 1» Januar 1976 statt der Rlndestrente »Ine Rente nach 27*5 v.B* der Vergleiehebesage dse slttleren Clenotee*
Gegen das diesen Antrag cutoebvelsend» berufungeurteii ist die Revision nicht susuuesen*
Zutreffend und ohne von BOI! Rzw 1969, 428 abzuweicbon, legt dos Berufungsgericht dar, äoß durch den be3tandskräftigen Bescheid von 1, Februar 1967, der die Rente auf Grund der 7* ÄndVO zur 2. DV-BKG erhöht hat, das Recht auf Rentonfestsetzung nach Art, XX Abs* 2 dieser Verordnung verbraucht ist.
Sine Abhilfe gegenüber den bestandskräftigen Bescheid vom 1, Februar 1967 scheidet schon deshalb aus, veil er dem auf die Mindestrente beschränkten Antrag der Klägerin entsprochen, also nichts zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. BGH RzW 1972, 344} 1975,
 174 Hr. 6 a.E.).
Cs bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine Änderung für die Bemessung des Hundertsatzes erheblicher Umstände (§ 31 Abs. 4 EEG) überhaupt als eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkeatxung oder Aberkennung maßgebend waren (§ 206 Abs. 1 BEG), angesehen werden kann, wenn die Ausgangaentscheidung nur die Mindestrente für eine bestimmte verfolgungsbedlngte Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Hundertsatzbestimmung zuerkannt hot (vgl. BOB, Urteil vom 26, März 1981 - XX 2R 48/78, zur Veröffentlichung bestirnt). Dem der Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern, also eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin kann nicht die Neufestsetzung einer höheren Rente rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 26. März 1981 -XpZB 17/81),
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter erkannt, daß die Klägerin aus einer früheren fehlerhaften Anwendung des Reohts durch die Behörde für sich keine Vorteile terleiten kann, daß insbesondere kein Schutz eines Vertrauens auf eine weiterhin unrichtige Anwendung
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doo Gesetzes gerechtfertigt let (vgl, een Haw 1973, 391),
Kai
 Fuchs