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BGH · IX ZB 14/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 14/14

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be- Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 103f EGInsO
RechtsbeschwerdeInsolvenzverfahrenInsOGeraunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 14/14
vom 14. April 2014 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 14. April 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-
schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zu dem 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.
 
2	Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 07.05.2013 - 8 IN 1003/04 -LG Gera, Entscheidung vom 08.01.2014 - 5 T 430/13 -