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BGH · IX ZB 14/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 14/10

habe einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung im Anhörungstermin durch Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 27. Oktober 2008 und auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. chung von der Rechtsprechung des Senats vor, nach der ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin selbst beziehungsweise in dem bei vorherigem Ablauf der Abtretungserklärung anzuberaumenden Anhörungstermin (BGH, Beschluss vom 3. Die Frage, ob die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen ist, wenn eine Verletzung der Obliegenheit nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von vor-neherein nicht zu einer Gefährdung von Gläubigerinteressen führen kann, erfordert ebenfalls keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts, denn sie stellt sich nicht. Im Übrigen betrifft der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulässigkeitsgrund nur den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 297 InsO, nicht denjenigen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, welcher die Entscheidung des Beschwerdegerichts selbständig trägt. Rechtsbeschwerde ist in einem solchen Fall mehrerer voneinander unabhängiger Begründungen nur zulässig, wenn bezüglich aller Begründungen ein Zulässigkeitsgrund dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Da die Rechtsbeschwerde bezüglich der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt, kommt es auf Zulässigkeitsgründe hinsichtlich des zweiten Versagungsgrundes nicht an.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO
VersicherungsleistungZulässigkeitsgrundInsOBeschwerdegerichtAnhörungsterminRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 14/10
vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 19. Mai 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache
 grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Das	Beschwerdegericht	hat angenommen, die weitere Beteiligte zu 1
habe einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung im Anhörungstermin durch Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 27. Oktober 2008 und auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2008 glaubhaft gemacht und damit einen zulässigen Versagungsantrag gestellt. Es hat die Glaubhaftmachung nicht erst aus der im Anhörungstermin noch nicht vorliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abgeleitet. Deshalb liegt weder eine Abwei-
 
chung von der Rechtsprechung des Senats vor, nach der ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin selbst beziehungsweise in dem bei vorherigem Ablauf der Abtretungserklärung anzuberaumenden Anhörungstermin (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 28) glaubhaft gemacht werden muss, noch ist eine Fortbildung des Rechts erforderlich.
3	2. Die Frage, ob die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen ist,
 wenn eine Verletzung der Obliegenheit nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von vor-neherein nicht zu einer Gefährdung von Gläubigerinteressen führen kann, erfordert ebenfalls keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts, denn sie stellt sich nicht. Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger war unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen. Trotz der behaupteten Wiederherstellungsklausel im Versicherungsvertrag und der Erfassung der Versicherungsleistung durch das bestehende Grundpfandrecht konnte das Vorgehen des Schuldners die Verwendung der Versicherungsleistung zur Reparatur gefährden und damit den bei einer Verwertung des Grundstücks möglicherweise zu erzielenden, den Insolvenzgläubigern zukommenden Übererlös reduzieren.
4	3. Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht, das Restschuld befrei-
ungsverfahren habe wegen der bereits erhobenen Anklage wegen einer Insolvenzstraftat ausgesetzt werden dürfen, war nicht entscheidungserheblich. Das Verfahren ist weder vom Insolvenzgericht noch vom Beschwerdegericht ausgesetzt worden. Im Übrigen betrifft der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulässigkeitsgrund nur den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 297 InsO, nicht denjenigen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, welcher die Entscheidung des Beschwerdegerichts selbständig trägt. Die
 
Rechtsbeschwerde ist in einem solchen Fall mehrerer voneinander unabhängiger Begründungen nur zulässig, wenn bezüglich aller Begründungen ein Zulässigkeitsgrund dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409). Da die Rechtsbeschwerde bezüglich der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt, kommt es auf Zulässigkeitsgründe hinsichtlich des zweiten Versagungsgrundes nicht an.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.03.2009 - 59 IN 152/01 -LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.12.2009 - 5 T 218/09 -