Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. 3 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG als Berufungsgericht unzuständige Landgericht gehalten ist, eine vier Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei ihm eingegangene Berufung an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten, wenn sich aus der der Berufungsschrift beigefügten angefochtenen Entscheidung ohne weiteres ergibt, dass wegen der Anwendung ausländischen Rechts und einer diesbezüglichen Feststellung des Amtsgerichts das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist, stellt sich im Streitfall nicht. Die Frage betrifft die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über die zunächst das bisher nicht befasste Oberlandesgericht zu entscheiden hätte (§ 237 ZPO). 4 Grundsatzbedeutung misst die Rechtsbeschwerde weiter der Frage bei, ob der Bundesgerichtshof über einen vorsorglich gestellten Antrag auf Verweisung der Sache an das - prozessual zuständige - Oberlandesgericht entscheiden kann, wenn zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde und diese wegen Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das unzuständige Landgericht gewährt werden muss. Eine Abgabe ohne Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kommt in diesem Verfahrensstadium ebenfalls nicht in Betracht und würde der Widerbeklagten letztlich auch nichts nützen, weil die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 14/08 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten der Widerbeklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 3.085, 54 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit.c GVG in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fällt. Die Bedenken der Rechtsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser zu dem 1. September 2009 aufgehobenen Norm teilt der Senat nicht. 3 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG als Berufungsgericht unzuständige Landgericht gehalten ist, eine vier Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei ihm eingegangene Berufung an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten, wenn sich aus der der Berufungsschrift beigefügten angefochtenen Entscheidung ohne weiteres ergibt, dass wegen der Anwendung ausländischen Rechts und einer diesbezüglichen Feststellung des Amtsgerichts das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist, stellt sich im Streitfall nicht. Die Frage betrifft die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über die zunächst das bisher nicht befasste Oberlandesgericht zu entscheiden hätte (§ 237 ZPO). Im Übrigen lässt sich die Frage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschriften müssen zwar weitergeleitet werden (BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 9). Diese Voraussetzungen lagen aber hier nicht vor, weil das Landgericht nicht verpflichtet war, bereits beim Eingang der Berufungsschrift seine Zuständigkeit anhand der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen (BVerfG aaO Rn. 10). 4 Grundsatzbedeutung misst die Rechtsbeschwerde weiter der Frage bei, ob der Bundesgerichtshof über einen vorsorglich gestellten Antrag auf Verweisung der Sache an das - prozessual zuständige - Oberlandesgericht entscheiden kann, wenn zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde und diese wegen Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das unzuständige Landgericht gewährt werden muss. Auch diese Frage lässt sich mit der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Danach ist eine fristwahrende Verweisung vom unzuständigen an das zuständige Rechtsmittelgericht in Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG grundsätzlich weder nach § 281 ZPO noch nach § 17a Abs. 2 GVG möglich, auch nicht im Wege einer Analogie. Der Ausnahmefall eines zu verschiedenen Gerichten statthaften Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung liegt nicht vor (BGHZ 72, 182, 192 f; 155, 46, 50 f; BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996 -XIIZB 90/95, NJW-RR 1997, 55). Eine Abgabe ohne Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kommt in diesem Verfahrensstadium ebenfalls nicht in Betracht und würde der Widerbeklagten letztlich auch nichts nützen, weil die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 29 C 180/04 -LG Essen, Entscheidung vom 04.12.2007 - 15 S 247/07 -