Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Veruntreuung von Geldern im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Konkursverwalter führte zu dessen Amtsenthebung in allen Konkursverfahren beim Amtsgericht S. November 1997 wurde der Beschwerdeführer als Zwangsverwalter abberufen und Rechtsanwalt Dr. H. Dieser Beschluß ist damit begründet, der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft erschüttere das Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zu dem Gericht und zu allen Beteiligten derart, daß eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Mit seiner außerordentlichen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Abberufungsbeschlusses weiter. Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ist nicht statthaft. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen unter besonderen Umständen eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit möglich (vgl. Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen für einen derartigen Rechtsbehelf nur in Fällen krassen Unrechts als erfüllt an, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 ZVG kann das Vollstreckungsgericht (§ 1 ZVG) den Verwalter entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und weniger einschneidende Maßnahmen nicht als ausreichend erscheinen (vgl. Das hat die zuständige Staatsanwaltschaft unter anderem im Hinblick auf Veruntreuungen von Geldern durch den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter bejaht. und die Beschwerdegerichte hierin einen wichtigen Grund zur Entlassung des Beschwerdeführers als Zwangsverwalter gesehen haben, so sind ihre Entscheidungen weder inhaltlich dem Gesetz fremd noch mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar . Der Bundesgerichtshof hat es stets abgelehnt, aus einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine im Gesetz nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit abzuleiten (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB !3/98 BESCHLUSS vom 5. März 1998 in dem Zwangsverwaltungsverfahren 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. März 1998 beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Januar 1998 wird auf Kosten des Beschwerdeführers persönlich als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM. Gründe I. In einem von der Schweizerischen Kreditanstalt beantragten Zwangsverwaltungsverfahren gegen B. P. wurde der Beschwerdeführer mit Beschluß des Amtsgerichts S. vom 12. September 1996 zu dem Zwangsverwalter bestellt. Mit Anklageschrift vom 13. Oktober 1997 erhob die Staatsanwaltschaft U. gegen den Beschwerdeführer wegen Untreue in 7 Fällen, 3 versuchter Erpressung in 18 Fällen und Erpressung in 4 Fällen Anklage zu dem Landgericht. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Veruntreuung von Geldern im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Konkursverwalter führte zu dessen Amtsenthebung in allen Konkursverfahren beim Amtsgericht S. Mit Beschluß dieses Amtsgerichts vom 18. November 1997 wurde der Beschwerdeführer als Zwangsverwalter abberufen und Rechtsanwalt Dr. H. aus E. zu dem Zwangsverwalter bestellt; zugleich wurde eine außerordentliche Kassenprüfung angeordnet. Dieser Beschluß ist damit begründet, der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft erschüttere das Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zu dem Gericht und zu allen Beteiligten derart, daß eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Als Zwangsverwalter habe der Beschwerdeführer ähnlich wie der Konkursverwalter erhebliche Einnahmen zu ziehen und an die Beteiligten auszukehren. Die abstrakte Gefährdung der Gläubigerinteressen im Zwangsverwaltungsverfahren wiege schwerer als die Unschuldsvermutung im Strafverfahren. Bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung könne hier nicht zugewartet werden. Erinnerung und weitere Beschwerde blieben erfolglos. Mit seiner außerordentlichen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Abberufungsbeschlusses weiter. II. Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine 4 Beschwerde gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Eine der in Satz 2 dieser Norm vorgesehenen Ausnahmen liegt nicht vor. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen unter besonderen Umständen eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit möglich (vgl. BGHZ 119, 372, 374; 121, 397, 398 f). Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen für einen derartigen Rechtsbehelf nur in Fällen krassen Unrechts als erfüllt an, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, WM 1997, 182 m.w.N.; v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, WM 1997, 1724, 1725). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 ZVG kann das Vollstreckungsgericht (§ 1 ZVG) den Verwalter entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und weniger einschneidende Maßnahmen nicht als ausreichend erscheinen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1988, 60; Rpfleger 1994, 515, 517). Die Erhebung einer öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft setzt voraus, daß ein genügender Anlaß dazu besteht (§ 170 Abs. 1, § 174 Abs. 1 StPO). Das hat die zuständige Staatsanwaltschaft unter anderem im Hinblick auf Veruntreuungen von Geldern durch den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter bejaht. Wenn das Vollstreckungsgericht 5 und die Beschwerdegerichte hierin einen wichtigen Grund zur Entlassung des Beschwerdeführers als Zwangsverwalter gesehen haben, so sind ihre Entscheidungen weder inhaltlich dem Gesetz fremd noch mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar . Die durch Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 73, 358, 369 ff) schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzu demessung vorangegangen ist. Dagegen können Rechtsfolgen, die - wie hier - keinen Strafcharakter haben, in einer gerichtlichen Entscheidung an einen Tatverdacht geknüpft werden (vgl. BVerfGE 82, 106, 117, 119; BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1290). Ob die Gerichte zur Wahrung rechtlichen Gehörs gehalten waren, den Sachverhalt unabhängig von der Staatsanwaltschaft eigenständig auf die Begründetheit des Verdachts zu erforschen (zur Verdachtskündigung vgl. BAG NJW 1986, 3159, 3161; NJW 1993, 83, 84), erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat es stets abgelehnt, aus einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine im Gesetz nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit abzuleiten (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 840; v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403). Paulusch Kirchhof Kreft Fischer Stodolkowitz