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BGH · IX ZB 13/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 13/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 13. Insbesondere weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das Berufungsurteil weicht entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch nicht ab von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 6/75# RzW 1978, 20, 21 und vom 12. Die Annahme, der Erblasser habe den verfolgungsbedingten Schaden an Körper und Gesundheit bis zu dem 6. Oktober 1975 nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, ist mit diesen und den übrigen vom Berufungsgericht wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht unvereinbar.

Zitierte Normen: § 219 BEG
13BundesgerichtshofsRzWKlägerinZRBescheid

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sam m lg. d. Senats
IX ZB 13/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 1995
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Regina Kf Hl
 Israel,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung (Abteilung Wiedergutmachung) , Ti
 Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 13. Juli 1995 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Insbesondere weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die Entschädigungsgerichte haben den angegriffenen Bescheid der Entschädigungsbehörde unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - auch demjenigen fristgerechter Substantiierung - zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1979 -IX ZR 27/77, RzW 1980, 34, 35). Das Urteil des Bundesge-
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richtshofs vom 12. April 1984 - IX ZR 81/83 - betrifft einen unanfechtbar gewordenen Bescheid; seine Erwägungen sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
Das Berufungsurteil weicht entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch nicht ab von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 6/75# RzW 1978, 20, 21 und vom 12. Juni 1980 - IX ZR 65/77, RzW 1980, 152. Das Berufungsgericht hat die letztgenannte Entscheidung, die auf die erstgenannte Bezug nimmt, dem Berufungsurteil ausdrücklich zugrunde gelegt. Die Annahme, der Erblasser habe den verfolgungsbedingten Schaden an Körper und Gesundheit bis zu dem 6. Oktober 1975 nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, ist mit diesen und den übrigen vom Berufungsgericht wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht unvereinbar.
Brandes	Kreft	Kirchhof
 Fischer	Ganter