Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt von gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMBP-FflüMlM-StraßeB, M■ - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht führt aus, die Ablehnung des Antrags wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Ob sie sich dabei - wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall annimmt - in den Grenzen ihres Ermessens gehalten hat, ist eine Frage des Einzel-falls.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF £ IX ZB 13/90 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Herta geb. Street, B< ■■■/USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt von gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMBP-FflüMlM-StraßeB, M■ - Beklagter und Beschwerdegegner 2 6 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Schmitz und Kirchhof am 10. April 1990 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. August 1989 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin . Gründe Der Klägerin wurde für Schaden an Freiheit eine Entschädigung zuerkannt. Einen Antrag auf Entschädigung wegen Körper- und Gesundheitsschäden lehnte die Behörde im Jahre 1964 ab, weil trotz wiederholter Aufforderungen in den Jahren 1963 und 1964 erbetene Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Die Klägerin griff diesen Bescheid nicht an. Ihr An trag vom 8. Februar 1988, die Bearbeitung des Gesundheitsschadens aufzunehmen, blieb ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen, vom Oberlandesgericht wurde die Revision nicht zugelassen. Der Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Verweigerung der Abhilfe wendet, kann nicht stattgegeben werden. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht führt aus, die Ablehnung des Antrags wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung weicht es nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach der Amtsermittlungsgrundsatz des § 176 BEG einer Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht entgegensteht (BGH RzW 1958, 373; 1968, 128). Welche Nachweise die Behörde für die Entscheidung anfordert, liegt in ihrem Ermessen (BGH RzW 1960, 184; 1964, 42). Ob sie sich dabei - wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall annimmt - in den Grenzen ihres Ermessens gehalten hat, ist eine Frage des Einzel-falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung bedürfte, stellt sie nicht dar. Merz Walchshöfer