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BGH · IX ZB 13/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 13/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Gründe Land- und Berufungsgericht haben die Herabsetzung der Gesundheitsschadensrente und die Rückforderung der Überzahlung durch den Änderungsbescheid vom 18. 1. Die Auffassung, daß ein Eingriff nach §§ 35, 206 BEG unzulässig sei, wenn zwar in der Vergangenheit eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse Vorgelegen habe, im Zeitpunkt der Entscheidung eine solche Abweichung aber nicht mehr gegeben sei, verfehlt den zugrundeliegenden Sachverhalt. Es ist weder vorgetragen noch festgestellt, daß sich seit der Zustellung des Änderungsbescheides vom 18. Juli 1986 bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren die tatsächlichen Verhältnisse zugunsten der Klägerin geändert haben. Eine Anpassung des Vergleichsbetrages von 75 v.H. der Gesamtbezüge aus der letzten Zeit der Berufstätigkeit (dazu BGH RzW 1967, 266) kommt nicht in Betracht. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (RzW 1979, 134, 138 und 1981, 76, 77) erfährt er keine Veränderung mehr, sondern bleibt in Höhe von 75 v.H. der letzten Gesamteinkünfte aus der Berufszeit bestehen.

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Volltext der Entscheidung

c ntscheid.-Sanrimlq. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 13/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Edith Jflflv, MflHHHHB s t r a ße
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor in DflHHHHPr iflBBstraße |
der Landesrentenbehörde
 Beklagter und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft
 am 6. Oktober 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Land- und Berufungsgericht haben die Herabsetzung der Gesundheitsschadensrente und die Rückforderung der Überzahlung durch den Änderungsbescheid vom 18. Juli 1986 bestätigt .
Die Einwände der Beschwerde gegen das Berufungsurteil rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Eine grundsätzliche Rechtsfrage wirft der Streitfall nicht auf. Die behaupteten, aber nicht näher ausgeführten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen nicht vor.
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1.	Die Auffassung, daß ein Eingriff nach §§ 35, 206 BEG unzulässig sei, wenn zwar in der Vergangenheit eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse Vorgelegen habe, im Zeitpunkt der Entscheidung eine solche Abweichung aber nicht mehr gegeben sei, verfehlt den zugrundeliegenden Sachverhalt. Es ist weder vorgetragen noch festgestellt, daß sich seit der Zustellung des Änderungsbescheides vom 18. Juli 1986 bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren die tatsächlichen Verhältnisse zugunsten der Klägerin geändert haben.
2.	Eine Anpassung des Vergleichsbetrages von 75 v.H. der Gesamtbezüge aus der letzten Zeit der Berufstätigkeit (dazu BGH RzW 1967, 266) kommt nicht in Betracht. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (RzW 1979, 134, 138 und 1981, 76, 77) erfährt er keine Veränderung mehr, sondern bleibt in Höhe von 75 v.H. der letzten Gesamteinkünfte aus der Berufszeit bestehen. Er schützt also den Rentenempfänger bei steigender Versorgung im Regelfälle nur für eine gewisse Zeit (BGH RzW 1980, 140 Nr. 9).
3.	Die Rente wird in DM geleistet und auch in DM errechnet . Ein in ausländischer Währung erzieltes Einkommen wird deshalb unmittelbar in DM umgerechnet. Wo es verbraucht wird, ist unerheblich. Die Umrechnung über die Währung des Wohnsitzlandes würde die Rentenbemessung nach dem Hundersatz und ihre laufend erforderliche Überprüfung weiter komplizieren und damit erschweren (vgl. BGH RzW 1979, 134, 136).
4
4.	Die Frage des Ausschlusses kurzfristiger Schwankungen bei Berücksichtigung der "75 %-Klausel" stellt sich nicht. Aus dem Inhalt der behördlichen Rentenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ergibt sich, daß der Klägerin seit 1. Juli 1987 kein Fehlbetrag mehr zustand.
5.	Die Feststellung, die Klägerin habe die Anzeigepflicht verletzt (§§ 19, 20 der 2. DV-BEG), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Behörde die Versendung der sogenannten Jahreserklärungen 1981 eingestellt hatte, schuf keinen Vertrauenstatbestand, der die Klägerin der Pflicht zur Anzeige von Änderungen enthob. Der Ausführungsbescheid vom 18. Dezember 1981, insbesondere aber der Änderungsbescheid vom 2. November 1983 (lineare Rentenerhöhung nach den Änderungsverordnungen 1981-1983), deren Urschrift der Klägerin jeweils zuging (Bd. II Bl. 262 ff, 273 RA),
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enthielten jeweils einen eindeutigen Hinweis auf die Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung. Unter diesen Umständen kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts über die Kenntnis des Bevollmächtigten und deren Folgen nicht an.
Merz
 Henkel