Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 6. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Diese führen aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (vgl.
Pni:rhftid--So^-' il5 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 13/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Wladislaw gasse Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den DMm^^lBstraße Hessischen Sozialminister Wij Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 6. November 1986 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1985 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des mündlich erteilten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Der Rechtsstreit wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Bundesgerichtshof ist als Revisionsgericht nicht zur Entscheidung 3 medizinischer Sachfragen berufen. Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde im wesentlichen in Verfahrensrügen. Diese führen aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (vgl. BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431). Merz Zorn