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BGH · IX ZB 13/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 13/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 6. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Diese führen aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
medizinischMerzgrundsätzlichZornBeschwerdeKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 13/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Wladislaw
gasse
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen, vertreten durch den DMm^^lBstraße
 Hessischen Sozialminister Wij
 Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 6. November 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des mündlich erteilten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Der Rechtsstreit wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Bundesgerichtshof ist als Revisionsgericht nicht zur Entscheidung
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medizinischer Sachfragen berufen. Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde im wesentlichen in Verfahrensrügen. Diese führen aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (vgl. BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431).
Merz
 Zorn