Per IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat era 25* November 1$80 durch den Vorsitzenden Richter ?iai und die Richter Zorn, Portzaann, rr« Lang und Pr* Jähnke beschlossen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach 5 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor« Auch die Verfohrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl« BGH Rsfc 1967, 431)*
tn);chei^ -Scmn:1-. :.J S2nQfs BUNDESGERICHTSHOF IX. ZB 13/79 BESCHLUSS in der Entschädlgragssache 18| H^H9 I era el, Kläger und Beschwerdeführer, • ProzeObevollKächtigteri Rechtsanwalt Dr* gegen Land Rheinland • P f i l j f vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^BF-r^MH^Htrane lt Beklfegten und Beschverdegegner y/SjT Per IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat era 25* November 1$80 durch den Vorsitzenden Richter ?iai und die Richter Zorn, Portzaann, rr« Lang und Pr* Jähnke beschlossen: Tie Peschverde des Klagers gegen die Nicht-Zulassung der Revision iss Urteil des 4« Zivilsenats des Cberlcmesgerichts Zweibrücken voci 21« Juni 1978 wird curückgeviescn. lUe eu3ergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger. ^rJiJL.<L£ Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach 5 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor« Des Berufungsurteil beruht auf der den Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der ärztlichen Sechverst&ndigengut&ch-ten. Es weicht nieder von der Reöitsprechuag des Bundesgerichtshofs ab noch virft es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf» Insbesondere ist aus RechtsgrUnden nicht eu beanstanden, daß der Berufungsrichter» sachverständig borsten, die bei der Untersuchung des Klägers geschilderten Syaptoae nicht «ehr als Kennzeichen dos enor-k&rmtm Verfolgungaleidens eines erlebnis-recktivon -Syndrom«, des Ende 1954 abgeklungen sei, enssh, so doB sich für Ihn die Frage des Uroachemrsndels bei Fort beatmen der anfänglichen Beschwerden nicht stellte. Eine Vernutung dafür, deö ©in Verfolgungsieiden weiterhin fortbesteht, gibt ee nicht (BGH Rgv 1975, 22&). 3 Aut tatsächlichen Gebiet liegen euch die Ausführungen des Berufungsgerichts, bei den übrigen Leiden des Klägers lasse eich wegen fehlender Brücfcensysptoae ein Urea-chc^xussDEtenhang Bit der Verfolgung nicht wahrscheinlich machen, Ca diese Leiden erst acht Jahre und später nach Abschluß der Verfolgung eufgetreten seien« Bel dieser lech-lege schied die Anwendung der Vernutung des § 28 -bs« 2 mit § 13 Abs« 2 B£G von vornherein eue« Auch die Verfohrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl« BGH Rsfc 1967, 431)* fiel Zorn