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BGH · IX ZB 13/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 13/12

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. 2 Im Hinblick auf den beigefügten Insolvenzantrag weist das Gericht darauf hin, dass Sie, um Restschuldbefreiung erlangen zu können, selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 306 Abs.3 InsO) stellen müssen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann in der Regel nicht mehr erfolgen, wenn Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner mit dem "Merkblatt Verbraucherinsolvenz" rechtzeitig den zutreffenden Hinweis erhalten, dass er, nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, nur dann Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er selbst einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, verknüpft mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt. te der Hinweis die vom Bundesgerichtshof geforderte Frist von vier Wochen zur Stellung des Insolvenzantrages. 9 Infolge der ihm gesetzten vierwöchigen Frist hatte der Schuldner ausreichend Zeit, sich fachlich beraten zu lassen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder einen eigenen Insolvenzantrag stellen wollte, um Restschuldbefreiung zu erlangen (BGH, Beschluss vom 17. 10 Auf diese Zusammenhänge ist der Schuldner durch das "Merkblatt Verbraucherinsolvenz" hinreichend deutlich hingewiesen worden. Ebenso wurde ihm deutlich vor Augen geführt, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist den Eigenantrag stellen muss, da ihm bei Antragstellung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen und ihm Restschuldbefreiung dann in der Regel nicht mehr erteilt werden kann. Die Einschränkungen legen nur offen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Senats die ihm gesetzte Frist zur Stellung des Eigenantrags keine Ausschlussfrist darstellt und dass unter bestimmten Umständen auch nach Insolvenzeröffnung ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig sein kann. Aus diesen Einschränken durfte der Schuldner jedoch nicht den Schluss ziehen, zunächst dem Gläubigerantrag entgegentreten zu können und erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Insolvenzeröffnung den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen zu dürfen.

Zitierte Normen: § 306 InsO § 574 ZPO § 289 InsO
InsolvenzantragHinweisFristRestschuldbefreiungZBGläubigerantragSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 13/12
vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 19. Juli 2012 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Nach	Eingang	eines	Gläubigerantrags	auf	Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen des Schuldners gab das Insolvenzgericht diesem folgenden Hinweis ("Merkblatt Verbraucherinsolvenz"):
2	Im	Hinblick	auf den beigefügten Insolvenzantrag weist das Gericht
 darauf hin, dass Sie, um Restschuldbefreiung erlangen zu können, selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 306 Abs. 3 InsO) stellen müssen. Dies sollte binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang dieses Schreibens erfolgen, da bei einer Antragstellung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann in der Regel nicht mehr erfolgen, wenn Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.
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Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Gericht!
 
4	Anwaltlich vertreten machte der Schuldner geltend, der Insolvenzantrag sei unzulässig, im Übrigen liege ein Insolvenzgrund nicht vor. Nach Einholung eines Gutachtens eröffnete das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 4. August 2010 das Insolvenzverfahren; die sofortige Beschwerde des Schuldners und seine Gehörsrüge hatten keinen Erfolg.
5	Am 5. Oktober 2011 hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Insolvenzgericht hat seinen Antrag und das Beschwerdegericht sein Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner nach neuem Recht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung weiter. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt.
6	Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Allerdings wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO zulässig; sie wäre jedoch unbegründet.
7	1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner mit dem "Merkblatt Verbraucherinsolvenz" rechtzeitig den zutreffenden Hinweis erhalten, dass er, nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, nur dann Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er selbst einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, verknüpft mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt. Weiter enthal-
 
te der Hinweis die vom Bundesgerichtshof geforderte Frist von vier Wochen zur Stellung des Insolvenzantrages.
8	2. Diese Ausführungen sind richtig. Das Landgericht hat auch keine zweifelhaften Rechtsfragen entschieden, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - IV ZB 37/06, FamRZ 2007, 1006 Rn. 7). Vielmehr ist die aufgeworfene Frage durch den Senat bereits beantwortet (Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181 ff; vom 11. März 2010- IX ZB 110/09, NZI 2010, 441).
9	Infolge der ihm gesetzten vierwöchigen Frist hatte der Schuldner ausreichend Zeit, sich fachlich beraten zu lassen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder einen eigenen Insolvenzantrag stellen wollte, um Restschuldbefreiung zu erlangen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186). Solchen Rat hat er erhalten und durch den Verfahrensbevollmächtigten Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben lassen. Insbesondere hat er in Abrede stellen lassen, dass ein Insolvenzgrund vorliege. Mithin hat er einen Eigenantrag gerade nicht stellen wollen.
10	Auf diese Zusammenhänge ist der Schuldner durch das "Merkblatt Verbraucherinsolvenz" hinreichend deutlich hingewiesen worden. Er wurde - durch Fettdruck unterstrichen - darüber informiert, dass er Restschuldbefreiung nur erlangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzantrag stellt. Ebenso wurde ihm deutlich vor Augen geführt, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist den Eigenantrag stellen muss, da ihm bei Antragstellung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen und ihm Restschuldbefreiung dann in der Regel nicht mehr erteilt werden kann. Die vom Schuldner genannten Einschränkungen ("sollte", "in der Regel") und der fehlende Hinweis, dass der Eigenantrag und der Antrag
 
auf Restschuldbefreiung jedenfalls gestellt sein müssen, bis über den Gläubigerantrag entschieden worden ist, macht den Hinweis nicht falsch und berechtigt den Schuldner deswegen nicht, nach Insolvenzeröffnung auf den Gläubigerantrag nachträglich Restschuldbefreiung zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186 f). Die Einschränkungen legen nur offen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Senats die ihm gesetzte Frist zur Stellung des Eigenantrags keine Ausschlussfrist darstellt und dass unter bestimmten Umständen auch nach Insolvenzeröffnung ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig sein kann. Aus diesen Einschränken durfte der Schuldner jedoch nicht den Schluss ziehen, zunächst dem Gläubigerantrag entgegentreten zu können und erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Insolvenzeröffnung den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen zu dürfen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Mayen, Entscheidung vom 17.10.2011 - 7 IN 152/09 -LG Koblenz, Entscheidung vom 09.01.2012 - 2 T 658/11 -