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BGH · IX ZB 13/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 13/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auch die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war. venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Steuerberatungsgesellschaft, legte die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zunächst fristgerecht sofortige Beschwerde ein, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Geschäftsführerin der Schuldnerin ihren Angriff gegen den Eröffnungsbeschluss weiter. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. Gemessen an diesen Grundsätzen reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Eröffnungsbeschluss aus, um von einer hinreichenden Individuali-sierbarkeit auszugehen.

NameBeschwerdeführerinSchriftzugEröffnungsbeschlussRechtsbeschwerdeUnterschriftNürnberg-Fürth

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 13/10
vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 16. September 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auch die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 38.107,31 €.
Gründe:
I.
1	In	dem	am	5.	Februar 2008 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Steuerberatungsgesellschaft, legte die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zunächst fristgerecht sofortige Beschwerde ein, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. März 2008 formell rechtskräftig zurückwies.
 
2	Am	28.	August	2009 hat sich die Beschwerdeführerin erneut gegen den
 Eröffnungsbeschluss gewandt. Sie hat nunmehr geltend gemacht, der Eröffnungsbeschluss vom 5. Februar 2008 sei nichtig, weil er keine ordnungsgemäße Unterschrift der Insolvenzrichterin, sondern nur eine nicht identifizierbare Wellenlinie aufweise. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Geschäftsführerin der Schuldnerin ihren Angriff gegen den Eröffnungsbeschluss weiter.
3	Die	Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4	Der	Eröffnungsbeschluss	vom	5.	Februar	2008	ist	rechtsgültig	unter-
schrieben.
5	1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 -VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380; BGH, Urt. v. 13. Mai 1992 -VIIIZR 190/91, NJW-RR 1992, 1150 m.w.N). Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift
 
zu leisten, keine Zweifel bestehen (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 aaO). Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 aaO, S. 3381).
6	2.	Gemessen an diesen Grundsätzen reicht die Unterschrift der Richterin
 unter dem Eröffnungsbeschluss aus, um von einer hinreichenden Individuali-sierbarkeit auszugehen. Es handelt sich nicht nur um eine bloße "Wellenlinie", die den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt. Vielmehr ist zu demin-
 
dest der Anfangsbuchstabe des Namens als "F" erkennbar. Da eine Lesbarkeit der Unterschrift nicht verlangt wird, kann ein objektiver Betrachter den Schriftzug als Unterschrift der Richterin identifizieren.
Ganter	Raebel	Kayer
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 05.02.2008 - 8242 IN 107/08 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.12.2009 - 11 T 10820/09 -