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BGH · IX ZB 13/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 13/09

Das gemäß Art. 44 EuGWO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 EuGWO falsch verstanden haben könnte. Der Rechtsbeschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgangssprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs.3 e) EMRK verletzt haben muss, zu demal der Rechtsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Dass der Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat, ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 10 AVAG
französischunzulässigRechtsbeschwerdeführerStuttgartZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 13/09
vom 12.Januar 2012 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 12. Januar 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2008 (5W 67/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt.
1
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Gründe:
Das gemäß Art. 44 EuGWO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 EuGWO falsch verstanden haben könnte. Soweit sich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden französischen Urteils in den Akten befinden, ist dies dem Umstand geschuldet, dass die
 
ursprünglich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel versehen an den Beschwerdegegner zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG.
3	2. Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht hinreichend dar, dass wegen
 der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgangssprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, zu demal der Rechtsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Dass der Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat, ist nicht ersichtlich.
 
4	3.	Von	einer	weitergehenden	Begründung	wird	gemäß	§	17 Abs. 2
AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.09.2008 - 17 0 391/08 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2008 - 5 W 67/08 -