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BGH · IX ZB 13/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 13/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 18.100 € festgesetzt. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZPOBundesgerichtshofsRechtsprechungunzulässigRechtsbeschwerdeLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 13/06
vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 8. März 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 18.100 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG). Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
2	Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 120, 305 ff; BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 2/03, NJW 2004, 3189).
 
3	Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2,
3 ZPO abgesehen.
Fischer
 Raebel
Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 13.09.2005 -20 320/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.12.2005 - 26 W 70/05 -
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 13.09.2005 -20 320/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.12.2005 - 26 W 70/05 -