Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 13/05
BESCHLUSS
vom 10. März 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags zu Recht wegen Verfris-tung als unzulässig verworfen. Der Schuldner ist hierdurch nicht daran gehindert, beim
Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Ganter
Kayser
Cierniak
Lohmann