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BGH · IX ZB 12/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 12/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. Die Frage der Bestandskraft von Vergleichen, die in Entschädigungsverfahren abgeschlossen worden sind, war schon wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerBundesgerichtshofsKlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Entschtid.-Sommlg. d. Senate
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 12/94	BESCHLUSS
vom 7. Juli 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lucie KMBHI geb.
A bis, Rue	Vi
, Frankreich
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das S{
vertreten durch das Landesamt für Soziales und Versorgung,
S(
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 7. Juli 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung sind im vorliegenden Fall keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Die Frage der Bestandskraft von Vergleichen, die in Entschädigungsverfahren abgeschlossen worden sind, war schon wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH RzW 1975, 151; 1975, 153; 1980, 13).
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft