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BGH · IX ZB 12/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 12/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. BGH RzW 1979, 134, 136; 1981, 76, 77) auf ein vor dem Eintritt in den Ruhestand bezogenes Krankengeld abzustellen ist, auch wenn dieses deutlich hinter dem Arbeitseinkommen zurückbleibt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Jahre 1985 bis zu dem Beginn des Ruhestandes ein Krankengeld von 4.500 Schwedischen Kronen monatlich bezogen, im Jahre 1984 hatte er dagegen ein Arbeitseinkommen von 4.800 Schwedischen Kronen im Monat. Auf dieses Arbeitseinkommen hat das Berufungsgericht bei dem 75 %-Vergleich abgestellt, wobei es sogar noch zugunsten des Klägers eine Erhöhung um 30 % zugrunde gelegt hat.

Zitierte Normen: § 219 BEG
Arbeitseinkommen-VergleichKrankengeldZugehörFallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

£nt$chtid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 12/92	BESCHLUSS
vom 4. Juni 1992
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mendel
BflHHMgatan fl), SflflflHflfl/Schweden,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Jstraße flÜ
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör
 am 4. Juni 1992 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Die von der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob für den 75 %-Vergleich (vgl. BGH RzW 1979, 134, 136; 1981, 76, 77) auf ein vor dem Eintritt in den Ruhestand bezogenes Krankengeld abzustellen ist, auch wenn dieses deutlich hinter dem Arbeitseinkommen zurückbleibt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Jahre 1985 bis zu dem Beginn des Ruhestandes ein Krankengeld von 4.500 Schwedischen Kronen monatlich bezogen, im Jahre 1984 hatte er dagegen ein Arbeitseinkommen von 4.800 Schwedischen Kronen im Monat.
Auf dieses Arbeitseinkommen hat das Berufungsgericht bei dem 75 %-Vergleich abgestellt, wobei es sogar noch zugunsten des Klägers eine Erhöhung um 30 % zugrunde gelegt hat.
Auch im übrigen wirft der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Zugehör
Kreft