in der Entschädigungssache Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales fstraßeÄ, ■■■ Wf Beklagter und Beschwerde führer, gegen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Nonnenkamp am 11. Die Revision gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5.
^n/jchs/c/.-^om/Tj/g. d, Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 12/85 BESCHLUSS . in der Entschädigungssache Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales fstraßeÄ, ■■■ Wf Beklagter und Beschwerde führer, gegen % Street, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Nonnenkamp am 11. April 1985 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1984, berichtigt durch Beschluß vom 27-* November 1984,'wird zugelassen. Gründe Es ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BSG), inwieweit ein rechtskräftig aufgehobener Bescheid, mit dem eine monatliche Härteausgleichsbeihilfe gemäß § 171 3SG befristet bewilligt worden ist, eine die Behörde bindende Wirkung für die erneute Entscheidung über den Antrag auf Härteausgleich entfaltet. Merz . Zorn