Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs xand Gärtner am I. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Entscheidung der Behörde bestätigt, dem Kläger weitere, über den Bescheid vom 9« Januar 1970 hinausgehende Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 BEG zu versagen. Der Kläger wußte also bereits im damaligen Zeitpunkt, daß ihm zu demindest widersprüchliche Angaben vorgeworfen wurden und sich die Behörde nicht darauf beschränken werde, lediglich rechtliche oder medizinische Gründe für ihren Antrag auf Abweisung der Klage vorzutragen. Denn das Abwarten der Behörde im Rechtsstreit begründet für sich allein noch nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, sie werde von § 7 Abs. 1 BEG keinen Gebrauch machen (BGH aaO). Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die Behörde habe ihre Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 1 BEG nicht ausreichend begründet, führt nicht zur Zulassung der Revision.
Entscheid.-Scjnrr.Ig. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF m ZB 12/84 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Jichak (Imre) K , H#p 15, V - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •Straße 1f Mainz 1, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs xand Gärtner am I. März 1984 beschlossen: Die Beschverde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4.#Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21« Dezember 1983 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Entscheidung der Behörde bestätigt, dem Kläger weitere, über den Bescheid vom 9« Januar 1970 hinausgehende Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 BEG zu versagen. Zur Frage der Verwirkung des Rechts auf Versagung hält sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30, November 1978 - IX ZR 143/74 - RzW 1979, 52 und Urteil vom 9« Juli 1981 - IX ZR 33/80). Anders als in den dort entschiedenen Fällen hat die Behörde hier noch keine Veranlassung gehabt, sich bei der Erstentscheidung mit der Anwendung des § 7 Abs. 1 BEG zu befassen, und hat dies auch weder in positiver noch in negativer Hinsicht getan. Sie hat den Kläger nur mangels eines ausreichenden Nachweises der Voraussetzungen fUr eine höhere Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft. Auch für die Beschränkung des EntschädigungsZeitraums waren nicht die Angaben des Klägers über seine Berufsausbildung, sondern allein die vorliegenden ärztlichen Gutachten maßgeblich. Als der Kläger sich gegen diese Entscheidung mit der Klage wandte und dabei unter Berufung auf seine berufliche Stellung als Diplom-Ingenieur die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes forderte, wies das beklagte Land bereits in seiner Klageerwiderung darauf hin, daß die Angaben über die Berufsausbildung bestritten würden und mit denen bei der Sprachprüfung nicht übereinstimmten. Der Kläger wußte also bereits im damaligen Zeitpunkt, daß ihm zu demindest widersprüchliche Angaben vorgeworfen wurden und sich die Behörde nicht darauf beschränken werde, lediglich rechtliche oder medizinische Gründe für ihren Antrag auf Abweisung der Klage vorzutragen. Daß das beklagte Land dann erst nach Abschluß der Beweisaufnahme etwa 11 Jahre später die weitergehenden Entschädigungsansprüche ausdrücklich versagt hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung. Denn das Abwarten der Behörde im Rechtsstreit begründet für sich allein noch nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, sie werde von § 7 Abs. 1 BEG keinen Gebrauch machen (BGH aaO). Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die Behörde habe ihre Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 1 BEG nicht ausreichend begründet, führt nicht zur Zulassung der Revision. Abgesehen davon, daß hier von einer nur formelhaften Begründung ohne Eingehen auf den Einzelfall nicht die Rede sein kann, weil die Behörde auf die Schwere der Verfehlung und das Verfolgungsschicksal des Klägers abgehoben und ihm unter Abwägung dieser Umstände die bisher gewährte Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit belassen hat, sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen dann geringere Anforderungen zu stellen, als sie der Senat im Urteil RzW 1981, 9 dargelegt hat, wenn vorsätzliches, betrügerisches Handeln festgestellt ist und die Behörde trotzdem nur einen Teil des Anspruchs versagt hat. Merz Zorn