Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 5* Mai 1983 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Klägerin beim Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 österreichische Staatsangehörige und hat diese Staatsangehörigkeit nach Beendigung der Verfolgung wieder erworben. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1972, 219). klärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Insbesondere sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung in den Fällen des § 166 c BEG, die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden ist, abzurücken.
Entscheid-Sammig. d. Senats 34 BUNDESGERICHTSHOF ix zb 12/85 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Hermine L HflHAstraße 55, H /Österreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, straße 26, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 5* Mai 1983 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 1982 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEG liegen nicht vor. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach §§ 130 ff BEG, weil sie nach § 166 c BEG von der Entschädigung nach BEG ausgeschlossen ist. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Klägerin beim Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 österreichische Staatsangehörige und hat diese Staatsangehörigkeit nach Beendigung der Verfolgung wieder erworben. Sie hat deshalb auch Entschädigungsleistungen nach dem österreichischen Opferfürsorgegesetz vom 22. März 1961 erhalten. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1972, 219). Es wirft keine unge- 36 klärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung in den Fällen des § 166 c BEG, die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden ist, abzurücken. VHOlUI Zorn