Der IX« Zivilsenat des Eundeagerichtahofa hat oa 11« teze»ber 1979 durch die Richter Br« thum» 2ora* Benkel» Fuchs und Porhsenn beschlossen}
Oll BUNDESGERICHTSHOF XX 2B 12/78 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Maria Klägerin und BesdtinwdefOhrerin, - Pro*a9b#vollaaichtigt0rf Rechtsanwalt Br, gagen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bealrksflnanzdirektlon Beklagten und Beschwerdegegner 2 <*43 Der IX« Zivilsenat des Eundeagerichtahofa hat oa 11« teze»ber 1979 durch die Richter Br« thum» 2ora* Benkel» Fuchs und Porhsenn beschlossen} Dis Revision gegen das Urteil das 16« Zivilsenats des Oberlandeagertchta München von 6« Oktober 1977 wird zugelassen, Q, r. fl JUL« »ach dan Feststellungen das Berufungsgerichts ist dis Klägerin iss Jahrs 1944 vagen ihrer zigeunerischen Abstammung sterilisiert worden« Ob ein Verfahren nach de» Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses voraus» gegangen ist» lädt sich nicht nehr feststellen, Durch die UnfruchtbartMicfaung ist die Klägerin nicht oder nur unwesentlich in ihrer Ewerbafähigkeit beeinträchtigt* ao daß außer eine* Anspruch auf Heilverfahren (Refertilisierung) Entschädigungsansprüche nicht gegeben sind« Bas Berufungsgericht und der Beklagte sind der Auffassung* daß bei dieser Sachlage ein I&rteauagleich nach § 171 BEG nicht in Betracht könne« Ob dies zutrifft* ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung-OS 219 Abs» 2 Kr« 1 BEO$ vgl« such Zulassungsbeechlnö BGH BaW 1977* 235 Kr« 42 b)« r>r. Thus* Zorn