Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. 2 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 12/10 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die vom Beklagten erhobene "sofortige Beschwerde" ist als Rechtsbe- schwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002- IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 2 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über Ablehnungsgesuche allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 30.10.2009 - 2 C 478/09 -LG Ulm, Entscheidung vom 17.12.2009 - 1 T 64/09 -