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BGH · IX ZB 12/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 12/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. 2 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZPOallgemeinunzulässigUlmRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 12/10
4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 4. Februar 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	vom Beklagten erhobene "sofortige Beschwerde" ist als Rechtsbe-
schwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002- IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	schon	deshalb unzulässig, weil diese nicht
 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über Ablehnungsgesuche allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
3	Die	Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577
 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 30.10.2009 - 2 C 478/09 -LG Ulm, Entscheidung vom 17.12.2009 - 1 T 64/09 -